8 Wassergenossenschaft Lindobelgasse 3495 Rohrendorf bei Krems
Eine unglaubliche wassergenossenschaftliche Begebenheit in unserem Dorf! Aber es ist das Handeln eines Ausschusses mit Nichtbeachtung der Statuten!
In den Jahren 2011/12 erfolgte die Neuerrichtung der Genossenschaftswasserleitung Lindobelgasse aus dem Jahre 1964, mit etwa 1.550 lfm.
Die Kellerobjektzuleitungen zu den Wasseruhren blieben überwiegend die aus dem Jahre 1964, bestehen.
Der gepachtete Genossenschaftsbrunnen in der Lindobelgasse wurde dem Land NÖ zurück gegeben und das Wasser wird von der Ortsgemeinde 3495 Rohrendorf bei Krems, bezogen.
Eine zweite Zwischenpumpe wurde in einer Höhe von 216 m Seehöhe (neben Presshaus Grausenburger) errichtet.
Die Satzung wurde der neuen Gegebenheit angepasst.
Gemäß der Satzung sollte z.B. eine jährliche Berechnung der Wasserabgabe wegen wechselten Ausgaben wie "Wasserzukauf" von der Gemeinde und "Stromkosten zwei Zähler" der EVN NÖ bzw. wechselten "Wasserverkauf" an die Mitglieder als Einnahmen, erfolgen.
Eine jährliche Berechnung der Wasserabgabe erfolgte aus welchen Gründen auch immer (im Sinne der Satzung), seit dem Jahre 2012, nicht.
Von einzelnen Wassergenossenschaftsmitgliedern wurde darauf hingewiesen, dass die Wasserabgabe jährlich wegen dem wechselten Wasserzukauf von der Gemeinde und der Stromkosten der EVN als Ausgaben bzw. dem jährlich wechselten Wasserverkauf an die Mitglieder als Einnahmen, gemäß der Satzung zu berechnen ist/wäre.
Es könnten eventuell die Wasserabgaben von anderen Gebühren (Verwaltungskosten) abgedeckt werden.
Die Verwaltungs- und Reperaturkosten sollten auf alle Mitglieder gleich aufgeteitlt werden.
Das wäre eventuell eine Rechtsverdrehung und somit eventuell ein ökonomischer Betrug bzw. werden die Kosten auf alle gleich aufgeteilt (ob wenig oder viel Wasser bezogen wird oder die Stromkosten sich jährlich ändern).
Frage, wer wird hier eventuell finanziell bevorzugt oder finanziell benachteiligt.
Es zeigte keine Wirkung.
Ausschlaggebend waren vermutlich die zu höfliche Hinweisung und die Bequemlichkeit des Ausschusses der Wassergenossenschaft, eine jährliche Brechnung der Wasserabgabe vorzunehmen .
Der Kassier erhält für seine Tätigkeit € 400,-- im Jahr.
Dieser Betrag von € 400,-- wurden / sind in keiner Tagesordnung bei einer Mitgliederversammlung nachweislich bekanntgegeben bzw. beschlossen worden.
Auf ersuchen Ersuchen des Ausschusses wurde dieser Beschluss nicht bekannt gegeben.
Die jährliche Abrechnung / Auszahlung der € 400,-- an den Kassier scheint in keinem Protokoll der jährlichen Mitgliederversammlung als Ausgaben bis zum Jahre 2021 auf. (oder der Kassier bekommt er keine € 400,--)
Die nachweislich beantragte Aushändigung von allen Schriftstücken wie z.B. Rechnungsabschluss mit sechs Unterschriften des Ausschusses samt Prüfbericht mit zwei Unterschriften der Rechnungsprüfer wurden vom Ausschuss an Genossenschaftsmitglieder (an meine Person) verweigert.
Als Berechnungsmuster:
Erste allgemeine Berechnung 2012: Wassereinkauf € 1,33 + 10 % Umsatzsteuer pro m³ gemäß einem Gemeindebescheid plus der Stromkosten als Ausgaben. Wasserverkauf € 1,66 + 10 % Umsatzsteuer pro m³ als Einnahmen ohne jährliche Berechnung der jährlichen Ausgaben Wasserzukauf und Stromkosten.
Man sollte annehmen, dass der schriftliche Inhalt der Satzung (Paragraphen) der Wassergenossenschaft Lindobelgasse 3495 Rohrendorf bei Krems, von der BH 3500 Krems an der Donau als Wasserrechtsbehörde, behördlich am 31. Mai 2016 (neuerlich 2016 angepasst) genehmigt wurde, klare verwaltungsmäßige Handlungsweisen als Vorgaben und somit mit diesen Bestimmungen / Regelungen (Paragraphen) auch einen konkreten rechtlichen Inhalt verwaltungsmäßig herauslesen kann.
Die BH 3500 Krems als Wasserrechtsbehörde kommt seit 2013 bis dato ihrer glaublichen Aufsichtspflicht gemäß der Satzung auch mit schriftlichen Hinweisen von einem Mitglied, nicht nach.
Die BH Krems müsste ja die Protokolle der Wassergenossenschaft Rohrendorf bei Krems, jährlich erhalten.
Die jährliche Berechnung der Wasserabgabe - sollte keinen finanziellen Gewinn oder Verlust im Bereich der jährlichen Wasserabgabe ergeben.
Es könnte sein, dass die zu geringe oder die zu erhöhte? Wasserabgabe durch andere Beiträge, abgedeckt werden.
Somit auf alle gleich aufgeteilt und nicht nach der Wasserentnahme pro cm³.
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Ein Berechnungsbeispiel für das Verwaltungsjahr 2018 als gegenseitiges Überprüfen der Protokolle, u.v.m.
Die Protokolle des Ausschusses wie im Jahre 2018 ergaben im selben Bereich verschiedene Angaben / Inhalte samt Kontrolle der zwei Rechnungsprüfer; z.B.:
a) Wasserzukauf von der Gemeinde 1.928 m³ um (x1,33x1,1) € 2.820,66 gemäß Gemeindebescheid.
b) Wasserzukauf gemäß Protokoll des Vorstandes € 2.136,40, das ergibt rechnerisch nur (:1,33:1,1) 1.460,28 m³. (1.928 m³ - 1.460 m³ ergibt eine Differenz von 467 m³ weniger Wasserzukauf gemäß Protokoll.
Wie ist das möglich, dass um 467 m³ Wasser weniger verkauft wurden?
c) Stromrechnung als Ausgabe € 422,82. Es gibt aber zwei Stromrechnungen - wo ist die zweite Stromrechnung!
d) Wasserverkauf gemäß Mitgliederliste vom Ausschuss: 1.900 m³ ergibt (x1,66x1,1) € 3.469,40 Einnahmen.
e) Wasserverkauf gemäß Protokoll des Ausschusses € 5.938,94, das ergibt rechnerisch (:1,66:1,1) 3.252,43 m³.
Wie ist das möglich: Wasserzukauf 1.928 m³, Wasserverkauf rechnerisch ergibt (x1,66x1,1) € 3.252,43 und nicht € 5.938,94.
Wie können hier die zwei gewählten Rechnungsprüfer (die sogar Mitglieder des Gemeinderates sind), einen Prüfbericht unterschreiben?
Zwei verschiedene m³ Werte beim Wasserzukauf und zwei verschiedene € Beträge beim Wasserzukauf.
Ebenso zwei verschiedene € Beträge als Einnahmen beim Wasserverkauf bzw. zwei verschiedene m³ Angaben beim Wasserverkauf.
Mögliche Berechnung der Wasserabgabe für das Betriebsjahr 2018:
A € 2.820,66 + € 422,82 gesamt A € 3.243,48 W : 1.900 m³ = 1,707 : 1,1 ergibt € 1,551 (1,66 minus 1,55) Ergibt einen rechnerischen Gewinn von € 0,11 pro m³ x 1.900 m³ = € 209,00 gemäß im Jahr 2018.
Im Jahre 2018 hätten rechnerisch nur € 1,55 statt € 1,66 als Wasserabgabe verrechnet werden dürfen bei € 3.243,48 Ausgaben. € 1,55 x 1.900 m³ Wasserverkauf ergibt rechnerisch € 2.945 x 1,1 = € 3.239,5 Einnahmen. Bei € 1,55 ergibt sogar einen Überschuss / Gewinn von € 3,98.
Es fehlt jedoch die zweite Stromrechnung der EVN.
Die Wasserrechtsbehörde der Wassergenossenschaft ist die Bezirkshauptmannschaft 3500 Krems - was sagt diese Wasserrechtsbehörde eigentlich dazu?!
Das Protokoll der Wassergenossenschaft müsste ja die BH Krems als Wasserrechtsbehörde prüfen. Es werden auch keine finanziellen Außenstände der Mitglieder aufgelistet, obwohl ein Mitglied zielgerichtet seit 2017, 2018 und 2019 die Wasserabgabe nicht einbezahlt. Die Begründung der Nichteinzahlung der Wassergebühr ist die nicht jährliche Berechnung der Wasserabgabe.
Es gab eine Gegenstimme mit Begründung!
Diese Nichteinbezahlung wurde auch nachweislich von einem Genossenschaftsmitglied am 25 11 2019 der BH Krems als Wasserrechtsbehörde informiert.
Die Antwort der BH Krems als Wasserrechtsbehörde war: Die Genossenschaft wird dies bei der nächsten Mitgliederversammlung ausführlich behandeln - das stimmte nicht - es war nicht auf der Tagesordnung - somit hilft die BH Krems als Wasserrechtsbehörde offensichtlich mit - dass eine nicht jährliche Berechnung der Wasserabgabe zu verschweigen (Frage, ist das ein vertuschen, ignorieren, verlügen).
Meine Frage wäre, könnte man diese Art eventuell als Betrug an Genossenschaftsmitglieder bewerten - ich sehe es eventuell als Betrug an Wassergenossenschaftsmitglieder. Rechtlich gesehen, stellt einen eventuellen Betrug jedoch nur ein Gericht oder eine Behörde fest.
Insbesondere auch wegen den verschiedenen Rechnungsabschlüssen und den verschiedenen Prüfberichten, die es gar nicht gibt.
Die Vorlage von Rechnungsabschlüssen wurde bis dato an meine Person als Antragsteller verweigert.
Anmerkung: Das Jahr 2017 ist protokollmäßig noch unübersichtlicher.
Dort gibt es sogar drei Versionen beim Wasserzukauf und drei Versionen beim Wasserverkauf sowohl in m³ als auch in €.
Im November 2020 wird es vermutlich weitere Abklärungen mit dem Ausschuss, eventuell mit Hilfe der Wasserrechtsbehörde der BH 3500 Krems, geben.
Mit 30. 12. 2020 wurde ich schriftlich eingemahnt, binnen drei Wochen die offenen Beträge einzuzahlen. Sonst wird der Weg zum Exekutionsgericht gegangen. Diese schriftliche Manung wurde nicht vom Obnann und Kassier unterscgrieben.
Die Außenstände sind: für 2019: € 30,30, für 2018: € 59,65, für 2017: € 89,92. Diese sind nicht rechtens, da keine jährliche Berechnung der Wasserabgabe erfolgte bzw. die Berechnung aus dem Jahre 2012 herangesogen wurde.
Die BH Krems als Wasserrechtsbehörde wurde von mir nachweislich informiert, dass seit dem Jahre 2012 keine jährliche Berechnung der Wasserangabe gemäß § 39 (1) e, erfolgt.
Frage, warum wurde kein vorgesehenes Exekutionsverfahren gemäß der Satzung mit Hilfe der BH Krems als Wasserrechtsbehörde an meine Person als Wassergenossenschaftsmitglied eingeleitet.
Es ist weiters die Frage offen, wieso die BH Krems als Wasserrechtsbehörde nicht einschreitet, obwohl sie Protokolle mit einer Gegenstimme seit 2017 von der Wassergenossenschaft erhält bzw. keine Außenstände (offene Forderungen) in den Protokollen aufscheinen.
An die Wassergenossenschaft Lindobelgasse 3495 Rohrendorf bei Krems
z. H. Obmann Gottfried Mittelbach, Neuweidlingerstraße 18, 3495 Rohrendorf bei Krems (Einschreiben)
z. H. Schriftführer Franz Knappel „franz.knappel@aon.at“.
z. H. Aufsichtsbehörde BH 3500 Krems „post.bhkr@noel-gv.at“. offenes Schreiben
Als Mitglied der Wassergenossenschaft Lindobelgasse mit Vollmacht beantrage ich folgende Schriftstücke gemäß der Satzung der Wassergenossenschaft Lindobelgasse 3495 Rohrendorf bei Krems:
1. Gemäß der genehmigten Satzung vom 31. Mai 2016, beantrage ich das Sitzungsprotokoll gemäß § 48 (2) der Mitgliederversammlung vom Montag, dem 18. Dezember 2021, für das Betriebsjahr 2020 in Ablichtung mit Unterfertigung des Obmannes innerhalb von vier Wochen.
2. Gemäß § 39 (1) e): Eine jährliche Wasserabgabe wird im Verhältnis je nach Höhe des jährlichen Wasserverbrauchs in m³ aufgeteilt und jedem Mitglied der Wassergenossenschaft anteilig nach eigenem Jahreswasserverbrauch in m³ im Jahr vorgeschrieben.
Die Abrechnungsgrundlage der jährlichen Wasserabgabe errechnet die Wassergenossenschaft überwiegend aus dem jährlichen Rechnungsabschluss der Wasserversorgung für Wassereinkauf und Stromkosten als Ausgaben und Wasserverkauf als Einnahmen.
Um die jährliche Wasserabgabe zu berechnen, bedarf es folgenden Grundlagen:
a) Beantrage den Bescheid der Gemeinde 3495 Rohrendorf „Wassereinkauf in m³“ und auch in € gemäß der Gemeindewasseruhr für das Betriebsjahre 2020. Ebenso die 2016 und 2019 für die Berechnung dieser Jahre innerhalb von vier Wochen. Die Stromausgaben sind aus den Sitzungsprotokollen zu entnehmen.
b) Beantrage den gesamten „Jahreswasserverbrauch der Betriebsjahre 2016, 2017 sowie 2019 und 2020“ aller Genossenschaftsmitglieder gemäß den Wasseruhren in m³ mittels einer Gesamtübersichtsliste aller Genossenschaftsmitglieder in Ablichtung innerhalb von vier Wochen.
c) Beantrage die Übermittlung der unterfertigten „Rechnungsabschlüsse der Jahre 2016, 2017, 2018, 2019 und 2020“ mit sechs Unterschriften der sechs Ausschussmitglieder gemäß § 37 (2) an die Rechnungsprüfer in Ablichtung sowie die „Prüfberichte 2016, 2017, 2018, 2019 und 2020“ mit zwei Unterschriften der Rechnungsprüfer gemäß § 37 (2) in Ablichtung innerhalb von vier Wochen.
In den jeweiligen Sitzungsprotokollen der Mitgliederversammlung der Betriebsjahre 2019, 2018, 2017, 2016, 2015, 2014, 2013, 2012 sind keine Hinweise von Außenständen oder Überträgen in € im Bereich der Wasserabgabe als Berechnungsgrundlage, ersichtlich.
Ebenso keine jährliche Berechnung der Wasserabgabe gemäß § 39 (1) e).
Es geht um die Beweisführung und Nachweise bei einer Mitgliederversammlung gemäß § 42 in Verbindung mit § 41 und der Wasserrechtsbehörde der Bezirkshauptmannschaft 3500 Krems an der Donau.
Anmerkung für die BH 3500 Krems als Wasserrechtsbehörde: Seit dem Jahre 2017, 2018 und 2019 gibt es Gegenstimmen für das Sitzungsprotokoll als auch für die Voranschläge von meiner Person (Rechtsberater).
Am 18. Dezember 2021 war ich bei der Mitgliederversammlung um 17.35 Uhr, verlangte das Sitzungsprotokoll für das Betriebsjahr 2020 gemäß der Einladung, bekam es erst um 17.50 Uhr. Als ich es durchsah, waren wieder keine Berechnungen der jährlichen Wasserabgabe bzw. keine Außenstände bei der Wasserabgabe ersichtlich – obwohl es Außenstände von meiner Person von den Jahren 2017, 2018, 2019 und 2020 gibt. Das Sitzungsprotokoll wurde mir wieder Abgenommen. Aufgrund dessen verließ ich um 18.00 Uhr die Mitgliederversammlung.
Die Wasserrechtsbehörde der BH Krems sollte doch darauf auch achten, dass die Genossenschaftsmitglieder und der Ausschuss, die Satzungen beachten und auch einhalten, insbesondere auf Antrag – und das hier ist ein Antrag von meiner Person.
Frage: Diese Vorgangsweise bzw. keine jährliche Berechnung der Wasserabgabe seit dem Jahre 2012 sehe ich einen Missstand (Rechtswidrigkeit, wirtschaftlichen Betrug) als Genossenschaftsmitglied an meine Person insbesondere bei einer zukünftigen Zwangsvollstreckung an mich in Anwendung der Satzung an. Seit dem Jahre 2011 wird die Wasserabgabe nicht jährlich, sondern mit € 1,66 plus 10 % USt pro m³ berechnet. Es möge der § 42 (2) und (3) der Satzung eingehalten werden. Hinweis, werde diese Informationsschrift eventuell allen Wassergenossenschaftsmitgliedern im Juni 2022 zukommen lassen, sofern die Wasserrechtsbehörde nicht einschreitet und eine jährliche Berechnung der Wasserangabe veranlasst und auch real nach berechnet wird.
Rohrendorf, . Februar 2022
Hermann Lederhilger, Mitglied der Wassergenossenschaft mit Vollmacht
Hans Heppenheimerstrasse 20/EG, 3495 Rohrendorf bei Krems. (Presshaus Lindobelgasse 36a)
06507417785 hermann.lederhilger@inode.at www.auch-das-ist-rohrendorf.de.tl (Abschnitt
Anhang für die Betriebsjahre 2017 – 2018 – 2019:
Meine Berechnung der Wasserabgabe für das Betriebsjahr 2017 ohne Mitgliederwasserverbrauchsliste - daher ist diese Berechnung rechnerisch nicht voll verwertbar – dessen ungeachtet als Anhalt!?
a) Wasserzukauf gemäß Bescheid von der Gemeinde für 2017: 2.038 m³ Wasser. Das ergibt € 2.981,59.
b) Wasserzukauf gemäß Protokoll für 2017 in €: in € 3.332,13, das sind rechnerisch (: 1,33 : 1,1) 2.277,60 m³.
c) Wasserzukauf gemäß Rechtberater für 2017: € 2.860,36 ergibt rechnerisch (: 1,33 : 1,1) 1.975,13 m³.
d) Stromrechnungen für das Betriebsjahr 2017: € 557,62 gemäß Sitzungsprotokoll für 2017.
e) Wasserverkauf gemäß Mitgliederliste für 2017: ……? m³, ergibt rechnerisch (x1,66x1,1) € ……...? fehlt.
f) Wasserverkauf gemäß Protokoll für 2017 in €: € 5.456,77, das sind aber ( :1,66 : 1,1) 2.988,37 m³.
g) Wasserverkauf gemäß Rechtsberater für 2017: 2.038 m³, das sind (x 1,66 x 1,1) € 3.721,38 Einnahmen,
Warum gibt es drei verschiedene rechnerische Angaben in m³ für 2017 beim Wasserzukauf wie 2.038 m³ = Gemeinde!? gemäß Protokoll = 2.277,60 m³!? gemäß Ausschuss an Rechtsberater = 1.975,13 m³!?
Warum gibt es verschiedene rechnerische Angaben in € für 2017 beim Wasserverkauf wie; gemäß Protokoll = € 5.456,77!? gemäß Ausschuss an Rechtsberater = € 3.721,38!? Fehl der Mitgliederwasserverbrauchsliste.
Betreffend Mitgliederliste Wasserverkauf 2017 habe ich auf Antrag keine Unterlage bekommen.
Bei 2.038 m³ Wasserzukauf von der Gemeinde sollten eigentlich Ausgaben von ( x 1,33 x 1,1) € 2.981,59 aufscheinen und nicht € 3.332,13!?
Im Sitzungsprotokoll 2017 sind keine Rückstände / Außenstände bei der Wasserabgabe in € oder in m³ heraus zu lesen, obwohl es € 67,56 durch meine Person als Außenstände geben müsste.
Hier war am 28. Jänner 2019 meine schriftliche Anfrage an den Ausschuss, wie die zwei Rechnungsprüfer die Prüfung vorgenommen haben!? Wasserzukauf von der Gemeinde um € 2.981,59!? Wasserzukauf gemäß Protokoll € 3.332,13!? Wasserzukauf gemäß Rechtsberater € 2.860,36!?
Oder in m³; 2.038 = von Gemeinde, 2.277,60 = Protokoll, 1.975,13 = Rechtsberater: welche Zahl ist richtig!?
Meine schriftliche Anfrage war weiters, was sagt hier die Wasserrechtsbehörde der BH Krems zu diesen vielen Ungereimtheiten oder Missständen in € und in m³ dazu!? Die BH Krems sollte ja alle Schriftstücke zur Kontrolle erhalten. Es gab daraufhin keine Antwort vom Ausschuss der Wassergenossenschaft.
Frage, entweder legt der Ausschuss nicht alle Schriftstücke der BH Krems zur Kontrolle vor oder die BH Krems als Aufsichtsbehörde nimmt keine Einsicht in die übermittelten Schriftstücke des Ausschusses für eine Kontrolle trotz Gegenstimme.
Mögliche Berechnung der Wasserabgabe 2017!? ohne Einnahmen gemäß der Mitgliederliste
Ausgaben: € 2.981,59 + € 557,62 = Gesamtausgaben € 3.539,21 (Gemeinde und Strom)
Einnahmen: € 3.721,38 = (2.038 m³ x 1,66 + 1,1 = € 3.721,38) (gemäß Schriftstück an den Rechtsberater) Ergibt einen Gewinn von € 3.721,38 minus € 3.539,21 = also € 182,17!?
Gemäß Protokoll sind Einnahmen von € 5.456,77. Der Gewinn wäre bei Einnahmen € 5.456,77 minus Gesamtausgaben € 3.539,21 = € 1.917,56) als Gewinn!? Frage, was haben hier die Rechnungsprüfer geprüft!?
Bei 1,60 pro m³ Wasserverkauf x 1,1 x 2.038 m³ = ergäbe € 3.586,88 im Betriebsjahre 2017.
Bei 1,60 pro m³ wäre noch ein Gewinn von € 15,51 im Betriebsjahr 2017 gewesen (ohne Mitgliederliste).
Im Betriebsjahr 2017 hätten rechnerisch nur € 1,60 statt € 1,66 plus 10 % Umsatzsteuer verrechnet werden dürfen bei € 3.539,21 = Ausgaben bzw. € 3.721,38 Einnahmen (ohne Mitgliederliste).
Aber im Jahre 2017 gab es ja Einnahmen von € 5.456,77, --- gemäß dem Protokoll --- wie ist das möglich!
Es scheinen ja nirgends Außenstände in € oder m³ auf!?
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Meine verwertbare Berechnung der Wasserabgabe für das Betriebsjahr 2018!?
a) Wasserzukauf gemäß Bescheid der Gemeinde für 2018: 1.928 m³, (x 1,33 x 1,1) ergibt € 2.820,66.
b) Wasserzukauf gemäß dem Protokoll für 2018 in € 2.136,40 ergibt rechnerisch nur (: 1,33 : 1,1) 1.460,28 m³ Wasserzukauf.
Es wurden aber 1.928 cm³ Wasser gemäß Gemeinde zugekauft!?
Wo bleibt die Differenz von 467 m³ Wasser beim Wasserzukauf!? Wo sind diese rechnerisch hingekommen!?
c) Stromrechnungen für das Betriebsjahr 2018: € 422,82 gemäß Sitzungsprotokoll 2018.
d) Wasserverkauf gemäß Mitgliederliste für 2018: 1.900 m³, ergibt rechnerisch (x 1,66 x 1,1) € 3.469,40.
e) Wasserverkauf gemäß Protokoll für 2018: € 5.938,94, ergibt rechnerisch (:1,66 :1,1) nur 3.252,43 m³.
1.900 m³ Wasserverkauf ergeben aber rechnerisch x € 1,66 x 1,1 = € 3.469,40 und nicht € 5.938,94.
Wie können 3.252,43 m³ Wasser verkauft werden, wenn nur 1.928 m³ von der Gemeinde eingekauft wurden!?
Es gibt somit zwei verschiedene rechnerische m³ Wasserzukauf? 1.928 m³ = gemäß Gemeinde, ergibt
1.460,28 m³ = rechnerisch gemäß Protokoll. Ebenso zwei verschiedene rechnerische m³ beim Wasserverkauf 1.900 m³ = Wasserverkauf/Wasseruhren, rechnerisch gemäß Protokoll aber 3.252,43 m³!? richtig € 3.469,40!?
Wie kann man hier die Wasserabgabe gemäß § 39 (1) e) berechnen!?
Es gibt somit auch zwei verschiedene rechnerische Angaben beim Wasserzukauf in € 2.820,66 = gemäß Gemeinde, € 2.136,40 = gemäß Protokoll!? Ebenso zwei beim Wasserverkauf € 3.469,40 = Mitgliederliste, € 5.938,94 = Protokoll.
Bei 1.900 m³ Wasserverkauf gemäß Mitgliederliste sollten eigentlich rechnerisch Einnahmen von (x 1,66 x 1,1) € 3.469,40 aufscheinen!?. Es scheint aber ein Betrag von € 5.938,94 als Einnahmen auf!?
Gemäß § 39 (1) e) sowie (2) habe ich beantragt, bei der jährlichen Wasserabgabe eine getrennte Berechnung und Abrechnung mit den Außenständen sowie einen Übertrag vom Vorjahr bzw. zum nächsten Betriebsjahr vorzunehmen. Dies wurde vom Ausschuss verweigert, indem die Wasserabgabe nicht extra errechnet wurde, sondern alle Ausgaben und Einnahmen auch ohne Außenstände in unterschiedlichen Beträgen erfasst wurden. In diesem Bereich dürfte es keinen Überschuss oder einen Abgang geben.
Im Sitzungsprotokoll sind keine Rückstände bei der Wasserabgabe für das Jahr 2018 heraus zu lesen, obwohl es € 49,30 durch meine Person geben müsste.
Mögliche Berechnung der Wasserabgabe 2018 nach Wasserzukauf der Gemeinde, den Stromkosten und der Mitgliederwasserverbrauchsliste gemäß § 39 der Satzung:
Ausgaben Wassereinkauf € 2.820,66 plus Stromrechnung € 422,82 = Gesamtausgaben € 3.243,18
Einnahmen gemäß Mitgliederliste 1.900 m³ x € 1,66 x 1,1 = ergibt € 3.469,40.
Ergibt Einnahmen von € 3.469,40 minus Ausgaben von € 3.243,85 = realer Gewinn € 225,55!?
Bei einem Wasserverkauf x 1.900 m³ x 1,56 x 1,1 = € 3.260,4 ergibt immer noch einen Gewinn von € 17,22.
Bei einem Wasserverkauf x 1.900 m³ x 1,55 x 1,1 = € 3.239,5 ergibt einen Verlust von € 3,98.
Im Betriebsjahr 2018 hätten rechnerisch nur € 1,56 plus 10 % Umsatzsteuer statt € 1,66 plus 10 % Umsatzsteuer verrechnet werden dürfen bei € 3.243,18 Gesamtausgaben.
€ 1,56 x 1,1 bei 1.900 m³ Wasserverkauf ergibt rechnerisch € 3.260,40 Einnahmen. Bei € 1,56 pro m³ Wasserabgabe wäre sogar noch ein Überschuss von € 17,22 vorhanden.
Warum gibt es im Jahre 2018 3.255,2 m³ Wasserverkauf (€ 5.938,94) an die Mitglieder, obwohl gemäß der Mitgliederwasserverbrauchliste nur 1.900 m³ abgenommen haben. Frage, was prüfen eigentlich die Rechnungsprüfer!? sowie die Aufsichtsbehörde!?
Eine Wasserabgabe von € 1,55 plus 10 % Ust wäre für das Jahr 2018 rechnerisch ordnungsgemäß richtig gewesen. Bei 1.900 m³ Wasserverbrauch im Betriebsjahr 2018 ergibt das eine Nachteilsnahme für die Wassergenossenschaftsmitglieder in der Höhe von € 225,55 in Anwendung der Satzung
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Derzeitige Gründe der rückständigen Genossenschaftsbeiträge gemäß § 42 von meiner Person:
a) Für das Betriebsjahr 2017 wurde der Betrag von € 61,42 + 10 % (37 m³) der Wasserabgabe nicht einbezahlt. Begründung: z.B. Am 21. Februar 2017 erfolgten weitere schriftlichen Hinweise an die Wassergenossenschaft Lindobelgasse, das Protokoll im Bereich der Wasserabgabe in der Abrechnungsart in € gemäß § 39 (1) e), rechnerisch nicht fehlerfrei sein kann. Vorläufige Richtigkeit wäre statt € 1,66 nur € 1,60 pro m³ Wasser plus USt.!?) Drei rechnerisch verschiedene Angaben in € beim Wasserzukauf. Zwei rechnerisch verschiedene Angaben in € beim Wasserverkauf. Es erfolgte keine jährliche Berechung der Wasserabgabe gemäß der Satzung § 39 (1) e) durch den Ausschuss bzw. Mitgliederversammlung für das Betriebsjahr 2017!?
b) Für das Betriebsjahr 2018 wurde der Betrag von € 44,82 + 10 % (27 m³) der Wasserabgabe nicht einbezahlt, da für mich nicht alle beantragten Verwaltungsunterlagen der Abrechnung Einsicht gewährt bzw. übergeben wurden. Die Antragsschriftstücke liegen beim Ausschuss der Wassergenossenschaft nachweislich auf.
Z.B. Der Rechnungsabschluss mit sechs Unterschriften des Ausschusses und der Prüfbericht der zwei Rechnungsprüfer mit zwei Unterschriften für die Betriebsjahre 2017 und 2018 wurden mir verweigert. Es erfolgte wieder keine jährliche Berechung der Wasserabgabe durch den Ausschuss bzw. der Mitgliederversammlung für das Betriebsjahr 2018!?
Z.B.: Statt € 1,66 hätten nur € 1,55 pro m³ plus10 % Umsatzsteuer verrechnet – also um 11 Cent pro m³ Wasser weniger. Dabei wäre sogar (überwiegend) noch ein Überschuss/Gewinn von € 16,92 entstanden!?
c) Für das Betriebsjahr 2019 wurde der Betrag von € 24,90 + 10 % (15 m³) der Wasserabgabe nicht einbezahlt, da für mich insbesondere in den Betriebsjahren 2017 und 2018 und auch im Betriebsjahre 2019 die Berechnung der Wasserabgabe nicht jährlich durchgeführt wurde. Es sind wieder verschiedene Angaben in € und in m³ im Protokoll im Bereich Wasserzukauf bzw. auch im Bereich Wasserverkauf!?
d) Für das Betriebsjahr 2020 wurde der Betrag von € 24,90 + 10 % (15 m³) der Wasserabgabe nicht einbezahlt. Es erfolgte wieder keine Berechnung der Wasserabgabe für das Betriebsjahr 2020!?
e) Am 30 12 2020 erhielt ich erstmals vom Obmann gemäß § 22 (4) eine Aufforderung, die offene Wasserabgabe für die Betriebsjahre 2017, 2018 und 2019 einzuzahlen, ansonsten unter § 42 der beschriebene Weg zum Exekutionsgericht gegangen wird. Am 30. 12. 2020 wurde mittels Einschreiben an den Obmann eine Begründung betreffend der Nichteinzahlung übermittelt. Warum habe ich nicht bereits im Betriebsjahr 2018 für 2017 eine Aufforderung vom Obmann erhalten. Neu war, dass Beträge auch die Betriebsjahre 2012, 2013 und 2014 auch offen sein sollen. Ich bin mir nicht bewusst, dass aus den Betriebsjahren 2012, 2013 und 2014 ich irgendeinen Betrag an die Wassergenossenschaft Lindobelgasse nicht einbezahlt hätte – man könnte es als vermeintlichen ……… ansehen! Es gab auch keine genaue Aufschlüsselung für die Betriebsjahre 2012, 2013 und-2014!?
Ersuche um Aufklärung: Wie können 10 % Verzugszinsen von welcher Wasserabgabe verrechnet werden, wenn diese nicht jährlich gemäß § 39 (1) e berechnet wurden!? Die Sitzungsprotokolle samt Rechnungsabschlüsse der Betriebsjahre 2017, 2018 und 2019 wurden mit meiner Gegenstimme in der Mitgliederversammlung, jeweils beschlossen. Für das Betriebsjahr 2020 bin ich vor Sitzungsbeginn der Mitgliederversammlung vom 18. Dezember 2021 wieder wegen Nichteinhaltung der Satzungsbestimmungen, gegangen.
Bin Jederzeit bereit, die Außenstände der Jahre 2017, 2018, 2019 und 2020 nach der überwiegend jährlichen Berechnung der Wasserabgabe im Sinne des § 39 (1) e) gemäß § 42 (2) einzuzahlen. Es bedarf aber auch der nachweislichen Unterlagen wie z.B.: a) Wasserzukauf gemäß Bescheid der Gemeinde b) Stromrechnungen, c) Mitgliederwasserverbrauchlisten für eine Kontrolle der Berechnungen der Wasserabgabe.
Ebenso die Rechnungsabschlüsse vom Ausschuss mit sechs Unterschriften gemäß § 37 (2) sowie die Prüfberichte der zwei Rechnungsprüfer mit Unterschrift.
Meine Frage war auch seit dem 10. August 2015, warum die Wasserabgabe gemäß § 39 (1) e, nicht jährlich berechnet wird. Einschreiben an die BH 3500 Krems am 10. August 2015 meinerseits,
Weiters habe ich Einwände gegen eine Beitragsvorschreibung, wenn keine jährliche Berechnung der Wasserabgabe im Sinne des § 39 (1) erfolgt. Es können daher auch keine jährlichen Zinsen derzeit bei keiner oder unrichtiger Berechnung der Wasserabgabe verrechnet werden. Es ist weiters eine Pflicht, die Genossenschaftsinteressen zu wahren und zu verfolgen, insbesondere die Einhaltung und Beachtung der Satzung.
24 März 2022
Siehe beiliegender Hinweis
Mit Weinberggrüßen
Hermann Lederhilger als Mitglied der Wassergenossenschaft Lindobelgasse mit Vollmacht
An die Wassergenossenschaft Lindobelgasse 3495 Rohrendorf bei Krems
z. H. Obmann Gottfried Mittelbach, Neuweidlingerstraße 18, 3495 Rohrendorf. office@weinbau-mittelbach.at
Aufsichtsbehörde BH 3500 Krems/Donau, Drinkweldergasse15. post.bhkr@noel.gv.at offenes Schreiben
Am 21. März 2022 erhielt ich für das Betriebsjahr 2021 die Vorschreibung von der Wassergenossenschaft Lindobelgasse 3495 Rohrendorf bei Krems. In dieser Vorschreibung ist wieder nicht ersichtlich, dass die Wasserabgabe für das Jahr 2021 pro m³ mit € 1,66 plus USt. als Wasserabgabe wie seit dem Jahre 2012 verrechnet wird. Das entspricht nicht der Satzung. Die Wasserabgabe ist gemäß § 39 (1) e jährlich im Verhältnis je nach Höhe des jährlichen Wasserverbrauchs in m³ im Verhältnis Ausgaben „Wasserzukauf von der Gemeinde und Stromkosten der EVN“ und Einahmen „Wasserverkauf“ an die Genossenschaftsmitglieder zu errechnen.
Ich beantrage für die Berechnung der Wasserabgabe 2021 im Sinne der Wassergenossenschaftssatzung folgende Überprüfungsunterlagen von der Wassergenossenschaft Lindobelgasse 3495 Rohrendorf bei Krems:
a) Den Bescheid der Gemeinde 3495 Rohrendorf „Wassereinkauf in „m³“ und auch in „€“ gemäß der Gemeindewasseruhr für das Betriebsjahre 2021.
b) Den gesamten „Jahreswasserverbrauch des Betriebsjahres 2021 aller Genossenschaftsmitglieder gemäß den Wasseruhren in m³ mittels einer Gesamtübersichtsliste aller Genossenschaftsmitglieder.
c) Die Gesamtausgaben der Stromkosten von der EVN für das Jahr 2021.
d) Den unterfertigten „Rechnungsabschluss des Jahres 2021 mit sechs Unterschriften des Ausschusses gemäß § 37 (2) an die Rechnungsprüfer.
e) Den „Prüfberichte 2021“ mit zwei Unterschriften der Rechnungsprüfer gemäß § 37 (2).
f) Die Grundlage der Berechnung für die Vorschreibung der Wasserabgabe für das Jahr 2021 als Beschluss.
Anmerkung für die BH 3500 Krems/Donau als Wasserrechtsbehörde: Seit dem Jahre 2017, 2018 und 2019 gibt es Gegenstimmen gemäß dem Sitzungsprotokoll von meiner Person (Rechtsberater). Am 18. Dezember 2021, war ich bei der Mitgliederversammlung um 17.35 Uhr, verlangte das Sitzungsprotokoll gemäß der Einladung für das Betriebsjahr 2020. Bekam es erst um 17.50 Uhr. Als ich das Sitzungsprotokoll durchsah, waren wieder keine Berechnungen der jährlichen Wasserabgabe bzw. keine Außenstände bei der Wasserabgabe ersichtlich – obwohl es Außenstände von meiner Person von den Jahren 2017, 2018, 2019 und 2020 obwohl es Außenstände von 94 m³ geben muss. Das Sitzungsprotokoll wurde mir wieder Abgenommen. Aufgrund dessen verließ ich um 18.00 Uhr die Mitgliederversammlung. Erst beim Weggehen wurden von mir die Covid Bestätigungen abverlangt. Die Wasserrechtsbehörde der BH Krems/Donau sollte doch darauf auch achten bzw. wäre es ihre behördliche Aufsichtsverpflichtung, dass die Genossenschaftsmitglieder und der Ausschuss, die Satzungen beachten und auch einhalten, insbesondere auf Antrag eines Mitgliedes. Alle Sitzungsprotokolle sind ja der Wasserrechtsbehörde vorzulegen. Das mir zugesandte E-Mal der BH Krems vom 4. Februar 2020 wurde von der Wassergenossenschaft nicht beachtet. Wann haben sie dieses Protokoll gelesen! Senden sie mir dieses zugesagte Protokoll zu. Frage: Diese Vorgangsweise bzw. keine jährliche Berechnung der Wasserabgabe seit dem Jahre 2012 sehe ich einen Missstand (Rechtswidrigkeit, wirtschaftlichen Betrug!?) als Genossenschaftsmitglied an meine Person insbesondere bei einer zukünftigen Zwangsvollstreckung an mich in Anwendung der Satzung an. Seit dem Jahre 2012 wird die Wasserabgabe nicht jährlich, sondern allgemein mit € 1,66 plus 10 % USt. pro m³ berechnet. Es möge der § 42 (2) und (3) der Satzung eingehalten werden.
Werde gemäß meinen zur Verfügung stehenden Arbeitsunterlagen für das Jahr 2021 eine Wasserabgabe von „€ 1,56 plus Umsatzsteuer“ aus den Berechnungsunterlagen des Jahres 2018 auf anraten meines Rechtsberaters einzuzahlen. Habe am 24. 03. 2022 für die Jahre 2017 bis 2020 die Berechnung mit „€ 1,56 plus USt.“ vorgenommen und am 24. 03. 2022 mit € 161,30 überwiesen. (2017 37 m³, 2018 27 m³, 2019 15 m³, 2020 15 m³ - das sind 94 m³ x € 1,56 x 1,1 = Ergebnis € 161,30 als Überweisung). Wenn ich die oben angeführten Berechnungsunterlagen der Wassergenossenschaft für die Jahre 2017 bis 2021 erhalte, werde ich die Berechnung gemäß § 39 (1) e für 2017 bis 2021 neu berechnen und für 2017 bis 2021 auch überweisen.
Anmerkung: Eine klare und zweifelsfreie Berechnung mit allen erforderlichen Berechnungsunterlagen habe ich bis zum 24. März 2022 als Genossenschaftsmitglied nicht erhalten und daher auch rechnerisch nicht möglich.
Rohrendorf, 24. März 2022
Hermann Lederhilger Mitglied der Wassergenossenschaft mit Vollmacht Hans Heppenheimerstrasse 20/EG, 3495 Rohrendorf bei Krems. (Presshaus Lindobelgasse 36a) 06507417785 hermann.lederhilger@inode.at www.auch-das-ist-rohrendorf.de.tl
Zur weiteren Aufklärung meine verwertbare Berechnung der Wasserabgabe für 2018 als Anhalt!?
a) Wasserzukauf gemäß Bescheid der Gemeinde für 2018: 1.928 m³, (x 1,33 x 1,1) ergibt € 2.820,66.
b) Wasserzukauf gemäß dem Protokoll für 2018 in € 2.136,40 ergibt rechnerisch nur (: 1,33 : 1,1) 1.460,28 m³ Wasserzukauf. Es wurden aber 1.928 cm³ Wasser gemäß der Gemeinde zugekauft und nicht 1.460,28 m³!? Wo bleibt die Differenz von 467 m³ Wasser beim Wasserzukauf!? Wo sind diese hingekommen!?
c) Stromrechnungen für das Betriebsjahr 2018: € 422,82 gemäß Sitzungsprotokoll 2018?
d) Wasserverkauf gemäß Mitgliederliste für 2018: 1.900 m³, ergibt rechnerisch (x 1,66 x 1,1) € 3.469,40.
e) Wasserverkauf gemäß Protokoll für 2018: € 5.938,94, ergibt rechnerisch (:1,66 : 1,1) aber 3.252,43 m³.
1.900 m³ Wasserverkauf ergeben aber rechnerisch x € 1,66 x 1,1 = € 3.469,40 und nicht € 5.938,94!? Wie können 3.252,43 m³ Wasser verkauft werden, wenn nur 1.928 m³ von der Gemeinde eingekauft wurden!?
Es gibt somit zwei verschiedene rechnerische m³ beim Wasserzukauf? 1.928 m³ = gemäß Gemeinde, jedoch nur 1.460,28 m³ = rechnerisch gemäß Protokoll. Ebenso zwei verschiedene rechnerische m³ beim Wasserverkauf 1.900 m³ = Wasserverkauf/Wasseruhren Gemeinde, rechnerisch gemäß Protokoll aber 3.252,43 m³!? Richtig wäre jedoch € 3.469,40!? Wie kann man hier die Wasserabgabe gemäß § 39 (1) e) berechnen!?
Es gibt somit auch zwei verschiedene rechnerische Angaben beim Wasserzukauf in € 2.820,66 = gemäß Gemeinde, € 2.136,40 = gemäß Protokoll!? Ebenso zwei beim Wasserverkauf € 3.469,40 = Mitgliederliste, € 5.938,94 = Protokoll. Bei 1.900 m³ Wasserverkauf gemäß Mitgliederliste sollten eigentlich rechnerisch Einnahmen von (x 1,66 x 1,1) € 3.469,40 aufscheinen!? Es scheint aber ein Betrag von € 5.938,94 als Einnahmen auf!? Wie ist das möglich!?
Gemäß § 39 (1) e) sowie (2) habe ich beantragt, bei der jährlichen Wasserabgabe eine getrennte Berechnung und Abrechnung mit den Außenständen sowie einen Übertrag vom Vorjahr bzw. zum nächsten Betriebsjahr vorzunehmen. Dies wurde vom Ausschuss verweigert, indem die Wasserabgabe nicht extra errechnet wurde, sondern alle Ausgaben und Einnahmen auch ohne Außenstände in unterschiedlichen Beträgen erfasst wurden. In diesem Bereich dürfte es keinen Überschuss oder einen Abgang geben.
Im Sitzungsprotokoll sind keine Rückstände bei der Wasserabgabe für das Jahr 2018 heraus zu lesen, obwohl es € 49,30 durch meine Person geben müsste. Ebenfalls keine Überträge.
Mögliche Berechnung der Wasserabgabe 2018 nach Wasserzukauf der Gemeinde, den Stromkosten und der Mitgliederwasserverbrauchsliste gemäß § 39 der Satzung:
Ausgaben Wassereinkauf € 2.820,66 plus Stromrechnung € 422,82 = Gesamtausgaben € 3.243,48
Einnahmen gemäß Mitgliederliste 1.900 m³ x € 1,66 x 1,1 = ergibt € 3.469,40.
Ergibt Einnahmen von € 3.469,40 minus Ausgaben von € 3.243,48 = realer Gewinn € 225,92!?
Bei einem Wasserverkauf x 1.900 m³ x 1,56 x 1,1 = € 3.260,4 ergibt immer noch einen Gewinn von € 16,92.
Bei einem Wasserverkauf x 1.900 m³ x 1,55 x 1,1 = € 3.239,5 ergibt einen Verlust von € 3,98.
Im Betriebsjahr 2018 hätten rechnerisch nur € 1,56 plus 10 % USt. statt € 1,66 plus 10 % USt. verrechnet werden dürfen bei € 3.243,48 Gesamtausgaben.
€ 1,56 x 1,1 bei 1.900 m³ Wasserverkauf ergibt rechnerisch € 3.260,40 Einnahmen. Bei € 1,56 pro m³ Wasserabgabe wäre sogar noch ein Überschuss von € 16,92 vorhanden.
Frage, warum gibt es 2018 3.255,2 m³ Wasserverkauf (€ 5.938,94) an die Mitglieder, obwohl gemäß der Mitgliederwasserverbrauchliste nur 1.900 m³ abgenommen haben. Frage, was prüfen eigentlich die Rechnungsprüfer!? Was prüft die Aufsichtsbehörde eigentlich, wenn besonders schriftlich auf Fehler hingewiesen wird!?
Eine Wasserabgabe von € 1,56 plus 10 % USt. wäre für das Betriebsjahr 2018 rechnerisch ordnungsgemäß (mit den vorhandenen Unterlagen) richtig gewesen. Bei 1.900 m³ Wasserverbrauch im Betriebsjahr 2018 ergibt das eine Nachteilsnahme für die Wassergenossenschaftsmitglieder in der Höhe von € 225,92 in Anwendung und Berechnung der Satzung.
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Anmerkung: Im Jahre 2017 gab es sogar drei verschiedene Verrechnungszahlen bei den Ausgaben sowie bei den Einahmen. Wer ist in der Lage, mir diese Zahlenunterschiede bei der Wassergenossenschaft Lindobelgasse 3495 Rohrendorf bei Krems, verständlich für eine Berechnung zu erklären ……
Nochmals, was prüft eigentlich die Wasserrechtsbehörde der BH 3500 Krems an der Donau? 24 03 2022.
Die Wasserrechtsbehörde der BH 3500 Krems an der Donau wurde nachweislich am 24 März 2022 informiert - eine Fachliche Meinung ist auch - wenn die Wasserrechtsbehörde ihrer Aufsichtspflicht nicht nachkommt -- sollten einer Tageszeitung der derzeitige Schriftverkehr über die Tätigkeit der zuständigen Fachabteilung der BH übermittelt werden.
Stand vom 25. März 2022
Wassergenossenschaftsmitglieder, wer ist in der Lage, mir diese Abrechnung zu erklären.
Betriebsjahr 2017
a) Ein Sitzungsprotokoll ist vorhanden.
b) Wasserverbrauch gemäß Mitgliederliste: 1975 m³. (x 1,66 ergibt € 3.278.5 ohne USt. als Einnahmen).
c) Wasserverbrauch gemäß Bescheid der Gemeinde: 2.038 m³. (x 1,66 ergibt € 3.383,08 ohne USt. als Ein)
d) Wasserverbrauch gemäß Jahresabschluss gemäß Verrechnung mit € 5.456,77 ohne USt. (Ergibt :1,66 3.287,2 m³) Frage, es wurden aber gemäß Mitgliederliste nur 1.975 m³ eingekauft, als Einnahmen.
e) Wasserzukauf Jahresabschluss: € 3.332,13 mit USt. (:1,33:1,1 ergibt 2.277,6 m³). als Ausgaben
Wasserzukauf Bescheid Gemeinde: € 2.710,50. (:1,33 ergibt 2.038 m³)
f) Stromrechnungen: € 557,62 . Frage mit oder ohne USt. Wo die 2. Rechnung. Als Ausgaben
Stromrechnung gemäß EVN Rechnungen: Habe ich auf Antrag nicht erhalten.
g) Rechnungsabschluss mit sechs Unterschriften: Habe ich auf Antrag nicht erhalten.
h) Prüfbericht mit zwei Unterschriften: Habe ich auf Antrag nicht erhalten.
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Betriebsjahr 2018
a) Ein Sitzungsprotokoll ist vorhanden.
b) Wasserverbrauch gemäß Mitgliederliste: 1900 m³. (x 1,66 ergibt 3.154,00 ohne USt. als Einnahmen)
c) Wasserverbrauch gemäß Bescheid der Gemeinde: 1.928 m³ (x 1,66 ergibt € 3.200,48 ohne USt. als Ein)
d) Wasserverbrauch gemäß Jahresabschluss: Wasserzins Einnahmen € 5.938,94. (Das wären aber (:1,66) 3.577,67 m³ und nicht 1.900 m³ gemäß Mitgliederliste – wie ist das möglich als Einnahmen.)
e) Wasserzukauf g. Jahresabschluss € 2.136,40, (o. USt.) (:1,33 ergibt 1.606,3 und nicht 1.928 m³ als Aus)
Wasserzukauf g. Gemeinde € 2.564,2 (o. USt.) (: 1,33 ergibt 1.928 m³ und nicht 1.606,3 m³.)
f) Stromverbrauch EVN Rechnungen € 420,02 plus 233,67 = € 753,69 bzw. o. USt € 684,69. Gemäß Jahresabschluss jedoch nur € 422,8, als Ausgaben. Frage wie ist solch ein Jahresabschluss möglich.
g) Rechnungsabschluss mit sechs Unterschriften: Habe ich auf Antrag nicht erhalten.
h) Prüfbericht mit zwei Unterschriften: Habe ich auf Antrag nicht erhalten.
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Betriebsjahr 2019
a) Ein Sitzungsprotokoll ist vorhanden.
b) Wasserverbrauch gemäß Mitgliederliste: Habe ich auf Antrag nicht erhalten.
c) Wasserverbrauch gemäß Bescheid der Gemeinde: Habe ich auf Antrag nicht erhalten.
d) Wasserverbrauch gemäß Jahresabschluss: (1.700 m³). € 3.159,17 ohne USt. gemäß Jahresabschluss. ! 1.700 m³ x € 1,66 sind aber € 2.822 ohne USt. und nicht € 3.159,17 als Einnahmen].
e) Wasserzukauf gemäß Jahresabschluss: 1,700 m³, das sind € 2.418,20 mit USt. (Rechnerisch nicht richtig [1,33 x 1,1x 1.700 ergeben 2.478,1]). Frage, warum einmal ohne USt. bzw. einmal mit USt. als Ausgabe.
f) Stromverbrauch gemäß Jahresabschluss € 478,09. Frage mit oder ohne USt. als Ausgaben.
Stromverbrauch gemäß EVN Rechnungen: Habe ich auf Antrag nicht erhalten.
g) Rechnungsabschluss mit sechs Unterschriften: Habe ich auf Antrag nicht erhalten.
h) Prüfbericht mit zwei Unterschriften: Habe ich auf Antrag nicht erhalten.
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Betriebsjahr 2020
a) Sitzungsprotokoll: Habe ich auf Antrag nicht erhalten.
b) Wasserverbrauch gemäß Mitgliederliste: Habe ich auf Antrag nicht erhalten.
c) Wasserverbrauch gemäß Bescheid der Gemeinde: Habe ich auf Antrag nicht erhalten.
d) Wasserverbrauch gemäß Jahresabschluss: Habe ich auf Antrag nicht erhalten.
e) Wasserzukauf gemäß Jahresabschluss: Habe ich auf Antrag nicht erhalten.
f) Stromverbrauch gemäß Jahresabschluss: Habe ich auf Antrag nicht erhalten.
Stromverbrauch gemäß EVN Rechnungen: Habe ich auf Antrag nicht erhalten.
g) Rechnungsabschluss mit sechs Unterschriften: Habe ich auf Antrag nicht erhalten.
h) Prüfbericht mit zwei Unterschriften: Habe ich auf Antrag nicht erhalten.
Anmerkung I: Beantragt am 25. Februar 2022 mittels Einschreiben bzw. an BH mittels E-Mail für 2020.
Anmerkung II: Die Angaben in € sind einmal mit bzw. einmal ohne USt. gemäß den Jahresabschlüssen.
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Betriebsjahr 2021
Werde nach Erhalt der oben angeführten Arbeitsunterlagen bei Bedarf für eine Berechnung für das Jahr 2021 beantragen. Frage, wer kann mir diese Abrechnungsart des Ausschusses der Wassergenossenschaft erklären. LH
Erläuterung: b) und f) sind die A. c) sind die E. E–A würde die jährliche m³ Wasserabgabe ergeben.
Frage, bei zwei verschiedene Daten – welche Daten soll man verwenden gemäß den Jahresabschlüssen usw.8 Wassergenossenschaft Lindobelgasse 3495 Rohrendorf bei Krems
Eine unglaubliche wassergenossenschaftliche Begebenheit in unserem Dorf! Aber es ist das Handeln eines Ausschusses und Nichtbeachtung der Statuten!
In den Jahren 2011/12 erfolgte die Neuerrichtung der Genossenschaftswasserleitung Lindobelgasse aus dem Jahre 1964, mit etwa 1.550 lfm.
Die Kellerobjektzuleitungen zu den Wasseruhren blieben überwiegend die aus dem Jahre 1964, bestehen.
Der gepachtete Genossenschaftsbrunnen in der Lindobelgasse wurde dem Land NÖ zurück gegeben und das Wasser wird von der Ortsgemeinde 3495 Rohrendorf, bezogen.
Eine zweite Zwischenpumpe wurde in einer Höhe von 216 m Seehöhe (neben Presshaus Grausenburger) errichtet.
Die Satzung wurde der neuen Gegebenheit angepasst.
Gemäß der Satzung sollte z.B. eine jährliche Berechnung der Wasserabgabe wegen wechselten Ausgaben wie "Wasserzukauf" und "Stromkosten" bzw. wechselten "Wasserverkauf" an die Mitglieder als Einnahmen, erfolgen.
Eine jährliche Berechnung der Wasserabgabe erfolgte aus welchen Gründen auch immer, seit dem Jahre 2012, nicht mehr.
Von einzelnen Wassergenossenschaftsmitgliedern wurde darauf hingewiesen, dass die Wasserabgabe jährlich wegen dem wechselten Wasserzukauf von der Gemeinde und der Stromkosten der EVN als Ausgaben bzw. dem jährlich wechselten Wasserverkauf an die Mitglieder als Einnahmen, gemäß der Satzung zu berechnen ist.
Es könnten eventuell die Wasserabgaben von anderen Gebühren (Verwaltungskosten) abgedeckt werden.
Das wäre eventuell eine Rechtsverdrehung und somit eventuell ein ökonomischer Betrug bzw. werden die Kosten auf alle gleich aufgeteilt.
Es zeigte keine Wirkung.
Ausschlaggebend waren vermutlich die zu höfliche Hinweisung und die Bequemlichkeit des Ausschusses der Wassergenossenschaft.
Der Kassier erhält für seine Tätigkeit € 400,-- im Jahr.
Diese € 400,-- wurden / sind in keiner Versammlung bei einer Mitgliederversammlung nachweislich bekanntgegeben.
Die jährliche Abrechnung / Auszahlung der € 400,-- an den Kassier scheint in keinem Protokoll der jährlichen Mitgliederversammlung als Ausgaben bis zum Jahre 2021 auf.
Die nachweislich beantragte Aushändigung von allen Schriftstücken wie z.B. Rechnungsabschluss mit sechs Unterschriften des Ausschusses samt Prüfbericht mit zwei Unterschriften der Rechnungsprüfer wurden vom Ausschuss an Genossenschaftsmitglieder (an meine Person) verweigert.
Als Berechnungsmuster:
Erste allgemeine Berechnung 2012: Wassereinkauf € 1,33 + 10 % Umsatzsteuer pro m³ gemäß einem Gemeindebescheid plus der Stromkosten als Ausgaben. Wasserverkauf € 1,66 + 10 % Umsatzsteuer pro m³ als Einnahmen ohne jährliche Berechnung der jährlichen Ausgaben Wasserzukauf und Stromkosten.
Man sollte annehmen, dass der schriftliche Inhalt der Satzung (Paragraphen) der Wassergenossenschaft Lindobelgasse 3495 Rohrendorf bei Krems, von der BH 3500 Krems an der Donau als Wasserrechtsbehörde, behördlich am 31. Mai 2016 (neuerlich 2016 angepasst) genehmigt wurde, klare verwaltungsmäßige Handlungsweisen als Vorgaben und somit mit diesen Bestimmungen / Regelungen (Paragraphen) auch einen konkreten rechtlichen Inhalt verwaltungsmäßig herauslesen kann.
Die BH 3500 Krems als Wasserrechtsbehörde kommt seit 2013 bis dato ihrer glaublichen Aufsichtspflicht gemäß der Satzung auch mit schriftlichen Hinweisen von einem Mitglied, nicht nach.
Die BH Krems müsste ja die Protokolle der Wassergenossenschaft Rohrendorf bei Krems, jährlich erhalten.
Die jährliche Berechnung der Wasserabgabe - sollte keinen finanziellen Gewinn oder Verlust im Bereich der Wasserabgabe ergeben.
Es könnte sein, dass die zu geringe? Wasserabgabe durch andere Beiträge, abgedeckt werden.
Ein Berechnungsbeispiel für das Verwaltungsjahr 2018 als gegenseitiges Überprüfen der Protokolle, u.v.m.
Die Protokolle des Ausschusses wie im Jahre 2018 ergaben im selben Bereich verschiedene Angaben / Inhalte samt Kontrolle der zwei Rechnungsprüfer; z.B.:
a) Wasserzukauf von der Gemeinde 1.928 m³ um (x1,33x1,1) € 2.820,66 gemäß Gemeindebescheid.
b) Wasserzukauf gemäß Protokoll des Vorstandes € 2.136,40, das ergibt rechnerisch nur (:1,33:1,1) 1.460,28 m³. (1.928 m³ - 1.460 m³ ergibt eine Differenz von 467 m³ weniger Wasserzukauf gemäß Protokoll. Wie ist das möglich, dass um 467 m³ Wasser weniger verkauft wurden?
c) Stromrechnung als Ausgabe € 422,82. Es gibt aber zwei Stromrechnungen - wo ist die zweite Stromrechnung!
d) Wasserverkauf gemäß Mitgliederliste vom Ausschuss: 1.900 m³ ergibt (x1,66x1,1) € 3.469,40 Einnahmen.
e) Wasserverkauf gemäß Protokoll des Ausschusses € 5.938,94, das ergibt rechnerisch (:1,66:1,1) 3.252,43 m³.
Wie ist das möglich: Wasserzukauf 1.928 m³, Wasserverkauf rechnerisch ergibt (x1,66x1,1) € 3.252,43 und nicht € 5.938,94.
Wie können hier die zwei gewählten Rechnungsprüfer (die sogar Mitglieder des Gemeinderates sind), den Prüfbericht unterschreiben?
Zwei verschiedene m³ Werte beim Wasserzukauf und zwei verschiedene € Beträge beim Wasserzukauf.
Ebenso zwei verschiedene € Beträge als Einnahmen beim Wasserverkauf bzw. zwei verschiedene m³ Angaben beim Wasserverkauf.
Mögliche Berechnung der Wasserabgabe für das Betriebsjahr 2018:
A € 2.820,66 + € 422,82 gesamt A € 3.243,48 W : 1.900 m³ = 1,707 : 1,1 ergibt € 1,551 (1,66 minus 1,55) Ergibt einen rechnerischen Gewinn von € 0,11 pro m³ x 1.900 m³ = € 209,00 gemäß im Jahr 2018.
Im Jahre 2018 hätten rechnerisch nur € 1,55 statt € 1,66 als Wasserabgabe verrechnet werden dürfen bei € 3.243,48 Ausgaben. € 1,55 x 1.900 m³ Wasserverkauf ergibt rechnerisch € 2.945 x 1,1 = € 3.239,5 Einnahmen. Bei € 1,55 ergibt sogar einen Überschuss / Gewinn von € 3,98.
Es fehlt jedoch die zweite Stromrechnung der EVN.
Die Wasserrechtsbehörde der Wassergenossenschaft ist die Bezirkshauptmannschaft 3500 Krems - was sagt diese Wasserrechtsbehörde eigentlich dazu?!
Das Protokoll der Wassergenossenschaft müsste ja die BH Krems als Wasserrechtsbehörde prüfen. Es werden auch keine finanziellen Außenstände der Mitglieder aufgelistet, obwohl ein Mitglied zielgerichtet seit 2017, 2018 und 2019 die Wasserabgabe nicht einbezahlt. Die Begründung der Nichteinzahlung der Wassergebühr ist die nicht jährliche Berechnung der Wasserabgabe.
Es gab eine Gegenstimme mit Begründung!
Diese Nichteinbezahlung wurde auch nachweislich von einem Genossenschaftsmitglied am 25 11 2019 der BH Krems als Wasserrechtsbehörde informiert.
Die Antwort der BH Krems als Wasserrechtsbehörde war: Die Genossenschaft wird dies bei der nächsten Mitgliederversammlung ausführlich behandeln - das stimmte nicht - es war nicht auf der Tagesordnung - somit hilft die BH Krems als Wasserrechtsbehörde offensichtlich mit - dass eine nicht jährliche Berechnung der Wasserabgabe zu verschweigen (vertuschen, ignorieren, verlügen).
Meine Frage wäre, könnte man diese Art als Betrug an Genossenschaftsmitglieder bewerten - ich sehe es als Betrug als Wassergenossenschaftsmitglied. Rechtlich gesehen, stellt einen Betrug jedoch nur ein Gericht oder eine Behörde fest.
Insbesondere auch wegen den verschiedenen Rechnungsabschlüssen und den verschiedenen Prüfberichten, die es gar nicht gibt.
Die Vorlage von Rechnungsabschlüssen wurde bis dato an meine Person als Antragsteller verweigert.
Anmerkung: Das Jahr 2017 ist protokollmäßig noch unübersichtlicher.
Dort gibt es sogar drei Versionen beim Wasserzukauf und drei Versionen beim Wasserverkauf sowohl in m³ als auch in €.
Im November 2020 wird es vermutlich weitere Abklärungen mit dem Ausschuss, eventuell mit Hilfe der Wasserrechtsbehörde der BH 3500 Krems, geben.
Mit 30. 12. 2020 wurde ich schriftlich eingemahnt, binnen drei Wochen die offenen Beträge einzuzahlen. Sonst wird der Weg zum Exekutionsgericht gegangen.
Die Außenstände sind: für 2019: € 30,30, für 2018: € 59,65, für 2017: € 89,92. Diese sind nicht rechtens, da keine jährliche Berechnung der Wasserabgabe erfolgte bzw. die Berechnung aus dem Jahre 2012 herangesogen wurde.
Die BH Krems als Wasserrechtsbehörde wurde von mir nachweislich informiert, dass seit dem Jahre 2012 keine jährliche Berechnung der Wasserangabe gemäß § 39 (1) e, erfolgt.
Frage, warum wurde kein vorgesehenes Exekutionsverfahren gemäß der Satzung mit Hilfe der BH Krems als Wasserrechtsbehörde eingeleitet.
Es ist weiters die Frage offen, wieso die BH Krems als Wasserrechtsbehörde nicht einschreitet, obwohl sie Protokolle mit einer Gegenstimme seit 2017 von der Wassergenossenschaft erhält bzw. keine Außenstände (offene Forderungen) in den Protokollen aufscheinen.
An die Wassergenossenschaft Lindobelgasse 3495 Rohrendorf bei Krems
z. H. Obmann Gottfried Mittelbach, Neuweidlingerstraße 18, 3495 Rohrendorf bei Krems (Einschreiben)
z. H. Schriftführer Franz Knappel „franz.knappel@aon.at“.
z. H. Aufsichtsbehörde BH 3500 Krems „post.bhkr@noel-gv.at“. offenes Schreiben
Als Mitglied der Wassergenossenschaft Lindobelgasse mit Vollmacht beantrage ich folgende Schriftstücke gemäß der Satzung der Wassergenossenschaft Lindobelgasse 3495 Rohrendorf bei Krems:
1. Gemäß der genehmigten Satzung vom 31. Mai 2016, beantrage ich das Sitzungsprotokoll gemäß § 48 (2) der Mitgliederversammlung vom Montag, dem 18. Dezember 2021, für das Betriebsjahr 2020 in Ablichtung mit Unterfertigung des Obmannes innerhalb von vier Wochen.
2. Gemäß § 39 (1) e): Eine jährliche Wasserabgabe wird im Verhältnis je nach Höhe des jährlichen Wasserverbrauchs in m³ aufgeteilt und jedem Mitglied der Wassergenossenschaft anteilig nach eigenem Jahreswasserverbrauch in m³ im Jahr vorgeschrieben.
Die Abrechnungsgrundlage der jährlichen Wasserabgabe errechnet die Wassergenossenschaft überwiegend aus dem jährlichen Rechnungsabschluss der Wasserversorgung für Wassereinkauf und Stromkosten als Ausgaben und Wasserverkauf als Einnahmen.
Um die jährliche Wasserabgabe zu berechnen, bedarf es folgenden Grundlagen:
a) Beantrage den Bescheid der Gemeinde 3495 Rohrendorf „Wassereinkauf in m³“ und auch in € gemäß der Gemeindewasseruhr für das Betriebsjahre 2020. Ebenso die 2016 und 2019 für die Berechnung dieser Jahre innerhalb von vier Wochen. Die Stromausgaben sind aus den Sitzungsprotokollen zu entnehmen.
b) Beantrage den gesamten „Jahreswasserverbrauch der Betriebsjahre 2016, 2017 sowie 2019 und 2020“ aller Genossenschaftsmitglieder gemäß den Wasseruhren in m³ mittels einer Gesamtübersichtsliste aller Genossenschaftsmitglieder in Ablichtung innerhalb von vier Wochen.
c) Beantrage die Übermittlung der unterfertigten „Rechnungsabschlüsse der Jahre 2016, 2017, 2018, 2019 und 2020“ mit sechs Unterschriften der sechs Ausschussmitglieder gemäß § 37 (2) an die Rechnungsprüfer in Ablichtung sowie die „Prüfberichte 2016, 2017, 2018, 2019 und 2020“ mit zwei Unterschriften der Rechnungsprüfer gemäß § 37 (2) in Ablichtung innerhalb von vier Wochen.
In den jeweiligen Sitzungsprotokollen der Mitgliederversammlung der Betriebsjahre 2019, 2018, 2017, 2016, 2015, 2014, 2013, 2012 sind keine Hinweise von Außenständen oder Überträgen in € im Bereich der Wasserabgabe als Berechnungsgrundlage, ersichtlich.
Ebenso keine jährliche Berechnung der Wasserabgabe gemäß § 39 (1) e).
Es geht um die Beweisführung und Nachweise bei einer Mitgliederversammlung gemäß § 42 in Verbindung mit § 41 und der Wasserrechtsbehörde der Bezirkshauptmannschaft 3500 Krems an der Donau.
Anmerkung für die BH 3500 Krems als Wasserrechtsbehörde: Seit dem Jahre 2017, 2018 und 2019 gibt es Gegenstimmen für das Sitzungsprotokoll als auch für die Voranschläge von meiner Person (Rechtsberater).
Am 18. Dezember 2021 war ich bei der Mitgliederversammlung um 17.35 Uhr, verlangte das Sitzungsprotokoll für das Betriebsjahr 2020 gemäß der Einladung, bekam es erst um 17.50 Uhr. Als ich es durchsah, waren wieder keine Berechnungen der jährlichen Wasserabgabe bzw. keine Außenstände bei der Wasserabgabe ersichtlich – obwohl es Außenstände von meiner Person von den Jahren 2017, 2018, 2019 und 2020 gibt. Das Sitzungsprotokoll wurde mir wieder Abgenommen. Aufgrund dessen verließ ich um 18.00 Uhr die Mitgliederversammlung.
Die Wasserrechtsbehörde sollte doch darauf auch achten, dass die Genossenschaftsmitglieder und der Ausschuss, die Satzungen beachten und auch einhalten, insbesondere auf Antrag – und das hier ist ein Antrag von meiner Person.
Frage: Diese Vorgangsweise bzw. keine jährliche Berechnung der Wasserabgabe seit dem Jahre 2012 sehe ich einen Missstand (Rechtswidrigkeit, wirtschaftlichen Betrug) als Genossenschaftsmitglied an meine Person insbesondere bei einer zukünftigen Zwangsvollstreckung an mich in Anwendung der Satzung an. Seit dem Jahre 2012 wird die Wasserabgabe nicht jährlich, sondern mit € 1,66 plus 10 % USt pro m³ berechnet. Es möge der § 42 (2) und (3) der Satzung eingehalten werden. Hinweis, werde diese Informationsschrift eventuell allen Wassergenossenschaftsmitgliedern im Juni 2022 zukommen lassen, sofern die Wasserrechtsbehörde nicht einschreitet und eine jährliche Berechnung der Wasserangabe veranlasst und auch real nach berechnet wird.
Rohrendorf, . Februar 2022
Hermann Lederhilger Mitglied der Wassergenossenschaft mit Vollmacht
Hans Heppenheimerstrasse 20/EG, 3495 Rohrendorf bei Krems. (Presshaus Lindobelgasse 36a)
06507417785 hermann.lederhilger@inode.at www.auch-das-ist-rohrendorf.de.tl (Abschnitt
Anhang für die Betriebsjahre 2017 – 2018 – 2019:
Meine Berechnung der Wasserabgabe für das Betriebsjahr 2017 ohne Mitgliederwasserverbrauchsliste - daher ist diese Berechnung rechnerisch nicht voll verwertbar – dessen ungeachtet als Anhalt!?
a) Wasserzukauf gemäß Bescheid von der Gemeinde für 2017: 2.038 m³ Wasser. Das ergibt € 2.981,59.
b) Wasserzukauf gemäß Protokoll für 2017 in €: in € 3.332,13, das sind rechnerisch (: 1,33 : 1,1) 2.277,60 m³.
c) Wasserzukauf gemäß Rechtberater für 2017: € 2.860,36 ergibt rechnerisch (: 1,33 : 1,1) 1.975,13 m³.
d) Stromrechnungen für das Betriebsjahr 2017: € 557,62 gemäß Sitzungsprotokoll für 2017.
e) Wasserverkauf gemäß Mitgliederliste für 2017: ……? m³, ergibt rechnerisch (x1,66x1,1) € ……...? fehlt.
f) Wasserverkauf gemäß Protokoll für 2017 in €: € 5.456,77, das sind aber ( :1,66 : 1,1) 2.988,37 m³.
g) Wasserverkauf gemäß Rechtsberater für 2017: 2.038 m³, das sind (x 1,66 x 1,1) € 3.721,38 Einnahmen,
Warum gibt es drei verschiedene rechnerische Angaben in m³ für 2017 beim Wasserzukauf wie 2.038 m³ = Gemeinde!? gemäß Protokoll = 2.277,60 m³!? gemäß Ausschuss an Rechtsberater = 1.975,13 m³!?
Warum gibt es verschiedene rechnerische Angaben in € für 2017 beim Wasserverkauf wie; gemäß Protokoll = € 5.456,77!? gemäß Ausschuss an Rechtsberater = € 3.721,38!? Fehl der Mitgliederwasserverbrauchsliste.
Betreffend Mitgliederliste Wasserverkauf 2017 habe ich auf Antrag keine Unterlage bekommen.
Bei 2.038 m³ Wasserzukauf von der Gemeinde sollten eigentlich Ausgaben von ( x 1,33 x 1,1) € 2.981,59 aufscheinen und nicht € 3.332,13!?
Im Sitzungsprotokoll 2017 sind keine Rückstände / Außenstände bei der Wasserabgabe in € oder in m³ heraus zu lesen, obwohl es € 67,56 durch meine Person als Außenstände geben müsste.
Hier war am 28. Jänner 2019 meine schriftliche Anfrage an den Ausschuss, wie die zwei Rechnungsprüfer die Prüfung vorgenommen haben!? Wasserzukauf von der Gemeinde um € 2.981,59!? Wasserzukauf gemäß Protokoll € 3.332,13!? Wasserzukauf gemäß Rechtsberater € 2.860,36!?
Oder in m³; 2.038 = von Gemeinde, 2.277,60 = Protokoll, 1.975,13 = Rechtsberater: welche Zahl ist richtig!?
Meine schriftliche Anfrage war weiters, was sagt hier die Wasserrechtsbehörde der BH Krems zu diesen vielen Ungereimtheiten oder Missständen in € und in m³ dazu!? Die BH Krems sollte ja alle Schriftstücke zur Kontrolle erhalten. Es gab daraufhin keine Antwort vom Ausschuss der Wassergenossenschaft.
Frage, entweder legt der Ausschuss nicht alle Schriftstücke der BH Krems zur Kontrolle vor oder die BH Krems als Aufsichtsbehörde nimmt keine Einsicht in die übermittelten Schriftstücke des Ausschusses für eine Kontrolle trotz Gegenstimme.
Mögliche Berechnung der Wasserabgabe 2017!? ohne Einnahmen gemäß der Mitgliederliste
Ausgaben: € 2.981,59 + € 557,62 = Gesamtausgaben € 3.539,21 (Gemeinde und Strom)
Einnahmen: € 3.721,38 = (2.038 m³ x 1,66 + 1,1 = € 3.721,38) (gemäß Schriftstück an den Rechtsberater) Ergibt einen Gewinn von € 3.721,38 minus € 3.539,21 = also € 182,17!?
Gemäß Protokoll sind Einnahmen von € 5.456,77. Der Gewinn wäre bei Einnahmen € 5.456,77 minus Gesamtausgaben € 3.539,21 = € 1.917,56) als Gewinn!? Frage, was haben hier die Rechnungsprüfer geprüft!?
Bei 1,60 pro m³ Wasserverkauf x 1,1 x 2.038 m³ = ergäbe € 3.586,88 im Betriebsjahre 2017.
Bei 1,60 pro m³ wäre noch ein Gewinn von € 15,51 im Betriebsjahr 2017 gewesen (ohne Mitgliederliste).
Im Betriebsjahr 2017 hätten rechnerisch nur € 1,60 statt € 1,66 plus 10 % Umsatzsteuer verrechnet werden dürfen bei € 3.539,21 = Ausgaben bzw. € 3.721,38 Einnahmen (ohne Mitgliederliste).
Aber im Jahre 2017 gab es ja Einnahmen von € 5.456,77, --- gemäß dem Protokoll --- wie ist das möglich!
Es scheinen ja nirgends Außenstände in € oder m³ auf!?
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Meine verwertbare Berechnung der Wasserabgabe für das Betriebsjahr 2018!?
a) Wasserzukauf gemäß Bescheid der Gemeinde für 2018: 1.928 m³, (x 1,33 x 1,1) ergibt € 2.820,66.
b) Wasserzukauf gemäß dem Protokoll für 2018 in € 2.136,40 ergibt rechnerisch nur (: 1,33 : 1,1) 1.460,28 m³ Wasserzukauf.
Es wurden aber 1.928 cm³ Wasser gemäß Gemeinde zugekauft!?
Wo bleibt die Differenz von 467 m³ Wasser beim Wasserzukauf!? Wo sind diese rechnerisch hingekommen!?
c) Stromrechnungen für das Betriebsjahr 2018: € 422,82 gemäß Sitzungsprotokoll 2018.
d) Wasserverkauf gemäß Mitgliederliste für 2018: 1.900 m³, ergibt rechnerisch (x 1,66 x 1,1) € 3.469,40.
e) Wasserverkauf gemäß Protokoll für 2018: € 5.938,94, ergibt rechnerisch (:1,66 :1,1) nur 3.252,43 m³.
1.900 m³ Wasserverkauf ergeben aber rechnerisch x € 1,66 x 1,1 = € 3.469,40 und nicht € 5.938,94.
Wie können 3.252,43 m³ Wasser verkauft werden, wenn nur 1.928 m³ von der Gemeinde eingekauft wurden!?
Es gibt somit zwei verschiedene rechnerische m³ Wasserzukauf? 1.928 m³ = gemäß Gemeinde, ergibt
1.460,28 m³ = rechnerisch gemäß Protokoll. Ebenso zwei verschiedene rechnerische m³ beim Wasserverkauf 1.900 m³ = Wasserverkauf/Wasseruhren, rechnerisch gemäß Protokoll aber 3.252,43 m³!? richtig € 3.469,40!?
Wie kann man hier die Wasserabgabe gemäß § 39 (1) e) berechnen!?
Es gibt somit auch zwei verschiedene rechnerische Angaben beim Wasserzukauf in € 2.820,66 = gemäß Gemeinde, € 2.136,40 = gemäß Protokoll!? Ebenso zwei beim Wasserverkauf € 3.469,40 = Mitgliederliste, € 5.938,94 = Protokoll.
Bei 1.900 m³ Wasserverkauf gemäß Mitgliederliste sollten eigentlich rechnerisch Einnahmen von (x 1,66 x 1,1) € 3.469,40 aufscheinen!?. Es scheint aber ein Betrag von € 5.938,94 als Einnahmen auf!?
Gemäß § 39 (1) e) sowie (2) habe ich beantragt, bei der jährlichen Wasserabgabe eine getrennte Berechnung und Abrechnung mit den Außenständen sowie einen Übertrag vom Vorjahr bzw. zum nächsten Betriebsjahr vorzunehmen. Dies wurde vom Ausschuss verweigert, indem die Wasserabgabe nicht extra errechnet wurde, sondern alle Ausgaben und Einnahmen auch ohne Außenstände in unterschiedlichen Beträgen erfasst wurden. In diesem Bereich dürfte es keinen Überschuss oder einen Abgang geben.
Im Sitzungsprotokoll sind keine Rückstände bei der Wasserabgabe für das Jahr 2018 heraus zu lesen, obwohl es € 49,30 durch meine Person geben müsste.
Mögliche Berechnung der Wasserabgabe 2018 nach Wasserzukauf der Gemeinde, den Stromkosten und der Mitgliederwasserverbrauchsliste gemäß § 39 der Satzung:
Ausgaben Wassereinkauf € 2.820,66 plus Stromrechnung € 422,82 = Gesamtausgaben € 3.243,18
Einnahmen gemäß Mitgliederliste 1.900 m³ x € 1,66 x 1,1 = ergibt € 3.469,40.
Ergibt Einnahmen von € 3.469,40 minus Ausgaben von € 3.243,85 = realer Gewinn € 225,55!?
Bei einem Wasserverkauf x 1.900 m³ x 1,56 x 1,1 = € 3.260,4 ergibt immer noch einen Gewinn von € 17,22.
Bei einem Wasserverkauf x 1.900 m³ x 1,55 x 1,1 = € 3.239,5 ergibt einen Verlust von € 3,98.
Im Betriebsjahr 2018 hätten rechnerisch nur € 1,56 plus 10 % Umsatzsteuer statt € 1,66 plus 10 % Umsatzsteuer verrechnet werden dürfen bei € 3.243,18 Gesamtausgaben.
€ 1,56 x 1,1 bei 1.900 m³ Wasserverkauf ergibt rechnerisch € 3.260,40 Einnahmen. Bei € 1,56 pro m³ Wasserabgabe wäre sogar noch ein Überschuss von € 17,22 vorhanden.
Warum gibt es im Jahre 2018 3.255,2 m³ Wasserverkauf (€ 5.938,94) an die Mitglieder, obwohl gemäß der Mitgliederwasserverbrauchliste nur 1.900 m³ abgenommen haben. Frage, was prüfen eigentlich die Rechnungsprüfer!? sowie die Aufsichtsbehörde!?
Eine Wasserabgabe von € 1,55 plus 10 % Ust wäre für das Jahr 2018 rechnerisch ordnungsgemäß richtig gewesen. Bei 1.900 m³ Wasserverbrauch im Betriebsjahr 2018 ergibt das eine Nachteilsnahme für die Wassergenossenschaftsmitglieder in der Höhe von € 225,55 in Anwendung der Satzung
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Derzeitige Gründe der rückständigen Genossenschaftsbeiträge gemäß § 42 von meiner Person:
a) Für das Betriebsjahr 2017 wurde der Betrag von € 61,42 + 10 % (37 m³) der Wasserabgabe nicht einbezahlt. Begründung: z.B. Am 21. Februar 2017 erfolgten weitere schriftlichen Hinweise an die Wassergenossenschaft Lindobelgasse, das Protokoll im Bereich der Wasserabgabe in der Abrechnungsart in € gemäß § 39 (1) e), rechnerisch nicht fehlerfrei sein kann. Vorläufige Richtigkeit wäre statt € 1,66 nur € 1,60 pro m³ Wasser plus USt.!?) Drei rechnerisch verschiedene Angaben in € beim Wasserzukauf. Zwei rechnerisch verschiedene Angaben in € beim Wasserverkauf. Es erfolgte keine jährliche Berechung der Wasserabgabe gemäß der Satzung § 39 (1) e) durch den Ausschuss bzw. Mitgliederversammlung für das Betriebsjahr 2017!?
b) Für das Betriebsjahr 2018 wurde der Betrag von € 44,82 + 10 % (27 m³) der Wasserabgabe nicht einbezahlt, da für mich nicht alle beantragten Verwaltungsunterlagen der Abrechnung Einsicht gewährt bzw. übergeben wurden. Die Antragsschriftstücke liegen beim Ausschuss der Wassergenossenschaft nachweislich auf.
Z.B. Der Rechnungsabschluss mit sechs Unterschriften des Ausschusses und der Prüfbericht der zwei Rechnungsprüfer mit zwei Unterschriften für die Betriebsjahre 2017 und 2018 wurden mir verweigert. Es erfolgte wieder keine jährliche Berechung der Wasserabgabe durch den Ausschuss bzw. der Mitgliederversammlung für das Betriebsjahr 2018!?
Z.B.: Statt € 1,66 hätten nur € 1,55 pro m³ plus10 % Umsatzsteuer verrechnet – also um 11 Cent pro m³ Wasser weniger. Dabei wäre sogar (überwiegend) noch ein Überschuss/Gewinn von € 16,92 entstanden!?
c) Für das Betriebsjahr 2019 wurde der Betrag von € 24,90 + 10 % (15 m³) der Wasserabgabe nicht einbezahlt, da für mich insbesondere in den Betriebsjahren 2017 und 2018 und auch im Betriebsjahre 2019 die Berechnung der Wasserabgabe nicht jährlich durchgeführt wurde. Es sind wieder verschiedene Angaben in € und in m³ im Protokoll im Bereich Wasserzukauf bzw. auch im Bereich Wasserverkauf!?
d) Für das Betriebsjahr 2020 wurde der Betrag von € 24,90 + 10 % (15 m³) der Wasserabgabe nicht einbezahlt. Es erfolgte wieder keine Berechnung der Wasserabgabe für das Betriebsjahr 2020!?
e) Am 30 12 2020 erhielt ich erstmals vom Obmann gemäß § 22 (4) eine Aufforderung, die offene Wasserabgabe für die Betriebsjahre 2017, 2018 und 2019 einzuzahlen, ansonsten unter § 42 der beschriebene Weg zum Exekutionsgericht gegangen wird. Am 30. 12. 2020 wurde mittels Einschreiben an den Obmann eine Begründung betreffend der Nichteinzahlung übermittelt. Warum habe ich nicht bereits im Betriebsjahr 2018 für 2017 eine Aufforderung vom Obmann erhalten. Neu war, dass Beträge auch die Betriebsjahre 2012, 2013 und 2014 auch offen sein sollen. Ich bin mir nicht bewusst, dass aus den Betriebsjahren 2012, 2013 und 2014 ich irgendeinen Betrag an die Wassergenossenschaft Lindobelgasse nicht einbezahlt hätte – man könnte es als vermeintlichen ……… ansehen! Es gab auch keine genaue Aufschlüsselung für die Betriebsjahre 2012, 2013 und-2014!?
Ersuche um Aufklärung: Wie können 10 % Verzugszinsen von welcher Wasserabgabe verrechnet werden, wenn diese nicht jährlich gemäß § 39 (1) e berechnet wurden!? Die Sitzungsprotokolle samt Rechnungsabschlüsse der Betriebsjahre 2017, 2018 und 2019 wurden mit meiner Gegenstimme in der Mitgliederversammlung, jeweils beschlossen. Für das Betriebsjahr 2020 bin ich vor Sitzungsbeginn der Mitgliederversammlung vom 18. Dezember 2021 wieder wegen Nichteinhaltung der Satzungsbestimmungen, gegangen.
Bin Jederzeit bereit, die Außenstände der Jahre 2017, 2018, 2019 und 2020 nach der überwiegend jährlichen Berechnung der Wasserabgabe im Sinne des § 39 (1) e) gemäß § 42 (2) einzuzahlen. Es bedarf aber auch der nachweislichen Unterlagen wie z.B.: a) Wasserzukauf gemäß Bescheid der Gemeinde b) Stromrechnungen, c) Mitgliederwasserverbrauchlisten für eine Kontrolle der Berechnungen der Wasserabgabe.
Ebenso die Rechnungsabschlüsse vom Ausschuss mit sechs Unterschriften gemäß § 37 (2) sowie die Prüfberichte der zwei Rechnungsprüfer mit Unterschrift.
Meine Frage war auch seit dem 10. August 2015, warum die Wasserabgabe gemäß § 39 (1) e, nicht jährlich berechnet wird. Einschreiben an die BH 3500 Krems am 10. August 2015 meinerseits,
Weiters habe ich Einwände gegen eine Beitragsvorschreibung, wenn keine jährliche Berechnung der Wasserabgabe im Sinne des § 39 (1) erfolgt. Es können daher auch keine jährlichen Zinsen derzeit bei keiner oder unrichtiger Berechnung der Wasserabgabe verrechnet werden. Es ist weiters eine Pflicht, die Genossenschaftsinteressen zu wahren und zu verfolgen, insbesondere die Einhaltung und Beachtung der Satzung.
24 März 2022
Wassergenossenschaft Lindobelgasse, 3495 Rohrendorf bei Krems. Nur zur Information. 17.01.2023
Betreff: Eventuelle Außenstände bzw. zeitnahe den Weg gemäß § 42 zum Exekutionsgericht zu beschreiten. Unterfertigt am 31.12. 2020, durch Obmann Gottfried Mittelbach und Kassier Johannes Kitzler.
Anmerkung: Aufgrund der Verweigerung des Ausschusses der Wassergenossenschaft, die beantragten Prüfungsunterlagen für die jährliche Berechnung der Wasserabgabe der Jahre 2012 bis 2021, wurden von mir die Wasserabgaben mit den doch vorhandenen Unterlagen nicht voll einbezahlt. Das aber mit nachweislichen Wissen der Aufsichtsbehörde der BH Krems mittels E-Mail.
Aufschlüsselung der Voschreibung/Einzahlung ohne jährliche Berechnung der Wasserabgabe:
2011: 18 m³, Vorschr; € 85,67. Einbezahlt € 85,67 am 24. April 2012 minus € 0,0
2012: 13 m³, Vorschr; € 76,74. Einbezahlt € 68,84 am 13. Jänner 2015 minus € 7,70 +
2013: 7 m³, Vorschr; € 65,68. Einbezahlt € 57,80 am 13. Jänner 2015 minus € 7,88 +
2014: 5 m³, Vorschr; € 61,93. Einbezahlt € 54,23 am 16. November 2015 minus € 8,70 + = € 24,28
2015: 4 m³, Vorschr; € 60,10. Einbezahlt € 60,10 am 11. Jänner 2017. minus € 0,0 +
2016: 5 m ³, Vorschr; € 61,93. Einbezahlt € 61,93 am 23. August 2017. minus € 0,0
2017: 37 m³, Vorschr; € 120,36. Einbezahlt € 52,80 am 22. Dezember 2018 minus € 67,56 +
2018: 27 m³, Vorschr; € 102,1. Einbezahlt € 52,80 am minus € 49,30 +
2019: 15 m³, Vorschr; € 80,19. Einbezahlt € 52,80 am 18. März 2021. minus € 27,39 +
2020: 15 m³, Vorschr; € 80,19. Einbezahlt € 52,80 am 9. März 2021. minus € 27,39 +
2021: 19 m³, Vorschr; € 87,49. Einbezahlt € 85,40 am 24. März 2022. minus € 2,09 + = € 173,30
2022:
Am 24. März 2022, wurde die Wasserabgabe mit € 1,56 plus USt von mir berechnet und für die Jahre 2017, 2018, 2019 mit dem Betrag € 161,30 nachbezahlt. Somit wäre noch ein Betrag von € 12,-- offen. Es ist die Differenz von 1,56 auf 1,66 + USt. in €. [ohne Zinsen
Die Nachberechnung bzw. Nachzahlung mit der Eigenberechnung 1,56 + USt im Jahre 2022 war wie folgt: 2017 € 63,49. 2018 € 42,12. 2019 € 25,76. 2020 € 25,74. Gesamtsumme € 161,30. Die Jahre 2012 bis 2014 mit € 24,28 wurden am 20. Jänner 2023, voll nachbezahlt. Somit sind die Jahre 2017 bis 2021 mit 94 m³ der Berechnung von € 0,10 + Ust pro m³ der Wasserabgabe offen (94 m³ x € 0,1 + 10 % = € 10,5 [ohne Zinsen])
Anmerkung: Wäre seit 2012 jedes Jahr die Wasserabgabe, wie es in der Satzung vorgesehen ist, berechnet worden, hätten nicht € 1,66 + Ust sondern nur € 1,56 + Ust. verrechnet werden dürfen. (Siehe die Gewinne)
Übersicht über die fehlenden Schriftstücke/Arbeitsprüfunterlagen gemäß meinen Anträgen. 2017 2018 2019 2020 2021
Sitzungsprotokoll ja ja ja nein nein
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Wasserverbrauch gemäß Bescheid der Gemeinde m³ 2038 1928 1893 nein nein
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Jahreswasserverbrauchsliste Mitglieder m³ (geschnwärzt) nein 1900 nein nein nein
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Rechnungsabschluss Wasserverbrauch Zukauf m³ 1824* 1606* 1700 nein nein
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Wasserzukauf von der Gemeinde € 3332,13 5456,77 2136,40 nein nein
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Mit zwei Stromrechnungen von der EVN € nein 653,69 nein nein nein
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Stromrechnung Rechnungsabschluss € 557,62 422,82 478,08 nein nein
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Wasserzins Einnahmen € 5456,77 5938,94 3159,17 nein nein
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Rechnungsabschluss Wasserverbrauch Verkauf m³ 2277* 3552* 1700 nein nein
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Unerfertigten Rechnungsabschlüsse, mit sechs Unterschr . nein nein nein nein nein
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Unterfertigter Prüfbericht, mit zwei Unterschriften nein nein nein nein nein
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* = errechnet, z.B. € / 1,33 / 1,1 ergibt m³ Wassereinkauf, z.B. € / 1,66 / 1,1 ergibt m³ Wasserverkauf.
Bemerkenswert ist, dass die Jahresabschlüsse in Bezug auf € einmal ohne Ust. bzw. einmal mit Ust. abgerechnet wurden. Somit sind die Rechnungsabschlüsse minimal aussagekräftig. Weiters stimmen die € Wassereinkauf z.B. 2017 nicht überein - Gemeinde Ausgaben € 2.981,59 RA jedoch Ausg. € 3.332,13.Frage, was wurde von den Rechungsprüfern eigentlich geprüft. Diesen Gewinn darf es nicht geben!
Wasserabgabe: Z.B. für 2017; Einahmen € 5.456,77 minus Ausgaben € 3.889,75 = € 1.567,02, als Gewinn.
Für mich ist bemerkenswert, dass die Aufsichtsbehörde der BH Krems nach Jahren schriftlicher Mitteilungen als Aufsichtsbehörde, für ein Exekutionsverfahren nicht einschreitet. Werde in Zukunft pro m³ € 1,56 + Ust einbezahlen, wenn keine jährliche Berechnung der Wasserabgabe mit Üerprüfungsmöglichkeit, erfolgt. (2017 bis 2022 offen. Frage, wie bzw. von welchem Betrag werden die Zinsen berechnet, wenn seit dem Jahre 2012 keine jährliche Berechnung der Wasserabgabe gemäß der Satzung § 39 (1) e) erfolgt.
Es besteht der begründende Verdacht, dass nicht jährlich buchhaltungsmäßig abgerechnet wird, es gibt keine Außenstände, obwohl es von mir als Mitglied Außenstände seit mindestens 2017 (2012) geben muss. LH