15 Presshausanbau in der Rohrendorfer Lindobelgasse
Hinweis: Man sagte, ein nicht baurecht gesetzkonformes Verhalten im Bauwesen der Baubehörde in Rohrendorf bzw. vom Bgm und dem Bauausschußobmann? [so schreibt die NÖN]
Glaublich sachlicher Respekt mit annäherndem Gleichbehandlungsgrundsatz, so sollte es doch sein - dieser fehlt angeblich bei der jetzigen Baubehörde I. Instanz. (Förderer von Unrecht?)
Es wurde in der NÖN berichtet:"Beim Presshaus Lindobelgasse 64, KG. OR, 12126, der Pz. .131, EZ 126, 54 m², gab es zwei Bautätigkeiten nach dem Jahre 2002, mit einem angebauten Presshaus-Lagerraum (nach 2012)? auf der südlichen hinteren Seite des bestehenden Presshauses, auf einer angrenzenden Weingarten-Parzelle.
Gemäß der NÖ Bauordnung sowie dem Beschluss des Gemeinderates ist das ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben sein!
Auch die fachliche Meinung des Gebietsbauamtes Krems". (NÖN November 2020)
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Es erfolgte jedoch keine Vermessung des Presshausobjektes vor der Erlassung des Baubescheides der Baubehörde I. Instanz des Gemeindeamtes 3495 Rohrendorf bei Krems beim Vermessungsamt in Krems. Dieses Grundstück ist ihm Eigentum der Gemeinde Rohrendorf. Keine Vermessung auch nach fünf Jahren später bzw. im nachhinein für einen Grenzkataster, obwohl das Kellerstübchen (mit etwa 15 m² ?) mit etwa 80 bis 85 % ? aus früheren Zeiten auf Gemeindegrund steht.
Der Presshauseigentümer hatte doch vorher schon einen Bauakt mit dem Einbau einer seitlichen Lieferanteneingangstüre auf der westlichen Seite (um 2002?) zum Gemeindegrund westlich seines Presshauses.
Jedoch beim südlichen hinteren Zubau eines Lagerraumes zum bestehenden Presshaus mit etwa 3,2 m Tiefe, spricht man doch von einer Bautätigkeit im Sinne des NÖ Baurordnung. Hier wäre eine Vermessung mit Grundgrenzanpassung wegen dem Kellerstübchen, das ja etwa mit 2,9 Meter Breite auf Gemeindegrund (kein Grenzkataster) steht, erforderlich gewesen. Im Vermessungsamt Krems ist nach Einsicht keine Vermessung ersichtlich.
Und warum berichtest du das: "Ja, da der Presshauseigentümer selber im Bauausschuss als Obmann (seit dem Jahre 2000) tätig ist und drei anderen Presshauseigentümern in der Lindobelgasse bei Bautätigkeiten vorher eine Grundgrenzfeststellung - Berichtigung vorgeschrieben bzw. auferlegt hat, sonst gibt es keine Genehmigung des Bauaktes mittels Baubescheid" – hm.
Frage, steht eine solche Aussage (Anmassung) dem Bauausschußobmann überhaupt zu - NEIN.
Das ist ja die Aufgabe der Baubehörde I. Instanz, also nur des Bgm! (Der Bauausschussobmann hat sich dieses unerlaubte Machtrecht schon seit dem Jahre 2000 öfters genommen). Frage, hat hier der Bgm laufend weggeschaut!
Frage, meinst du, bei diesem Bauakt wurde diese Grundgrenzanpassung durch die Baubehörde I. Instanz übersehen oder doch nicht zielgerichtet mittels Bescheid angeordnet, weil der Eigentümer auch Mitglied im Gemeinderat bzw. der Bauausschußobmann ist? Keine Antwort. Es gibt doch in der Gemeinde einen Bausachverständigen!
"Oder wurde hier ganz intensiv weggeschaut" (So steht es in der NÖN im November 2021)
In dieser Lindobelgasse sind derzeit bei Bauobjekten sechs Gutachten erforderlich - oder gab es diese sechs Gutachten bei dieser Grünlandbautätigkeit / Presshaus-Bauparzelle .131 in der Lindobelgasse 64, als Grundlage für die Erlassung eines Baubescheid überhaupt nicht?
Frage, es besteht der Verdacht, dass das Gebietsbauamt eventuell nicht eingebunden wurde (oder dem zielgerichtet nicht zugeleitet/gemeldet wurde)?
Leider darf das Gebietsbauamt keine Antwort geben - so sind unsere Rechtsgesetze als Amtsverschwiegenheit. Es müsste eine Anzeige an das Gebietsbauamt erfolgen ...
Daher müsste jeder Bericht in Frageform sein.
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Bei einem üblichen Bauakt (bewilligungspflichtigen Bauvorhaben) in der Lindobelgasse im ausgewiesenen Grünland u.v.m. sollten mitwirken:
a) in der öffentlichen Wahrnehmung wirkt der Bauausschuss? mit fünf Mitgliedern (insbesondere der Obmann) für Aufgaben - NÖ Bauordnung / Raumordnung / Naturschutz [und nicht erlaubter Weise auch bei Bauakten] mit u.v.m., sowie der/die bestellte amtliche Bausachverständige der Gemeinde für das Baugutachten (1), (Eigentümer, Bauherr, Nachbarschaftsrechte, klare Grundgrenzen, Brandschutzvorschriften, Bausicherheit, u.v.m.) der Bauakt ist von der örtlichen Baubehörde an das Gebietsbauamt und der Bezirksbehörde für weitere fünf Gutachten weilerzuleiten .....
b) an das Gebietsbauamt (Niederösterreich) mit einem Gutachten (2) (durch amtliche Sachverständige) betreffend „notwendige zeitgemäße wirtschaftliche Größe des Objektes bzw. Erforderlichkeiten“ (auch für die wirtschaftliche zeitgemäße Zukunft) je nach Bewirtschaftungsfläche / Ziele des Presshaus-Bauherrn,
c) an die BH Krems (oder deren Weiterleitung an das Land Niederösterreich, je nach der Größe des Bauobjektes / Fläche bei über 400 m²?) für vier Gutachten betreffend Naturschutzverfahren. Es sind dies folgende Bereiche
1. „Grünlandgebiet“ (3),
2. „Natura 2000“ (4) (insbesondere wegen der Flora und Fauna)
3. „Ggü-Weinbauterrassen“ (5), sowie
4. „Glf = Grünland - Land- und Forstwirtschaft“ (6) (durch geschulte amtliche Sachverständige des Landes NÖ), [den Punkt 4. gab es vermutlich im Jahre 2013/14 noch nicht!]
d) ein/e Gemeindebedienstete/r als Bearbeiter/in für die Grundlagen der Erstellung des Baubescheides (diese Untersteht in der öffentlichen Wahrnehmung (leider) dem Obmann des Bauausschusses) (Diese/r Bedienstete müsste ja eine Dienstprüfung bei der NÖ Landesregierung ablegt habe)
e) und der/die Unterfertiger/in des Baubescheides als Baubehörde I. Instanz aufgrund der erforderlichen fünf externen Gutachten.
Frage, wer ist dafür Zuständig! Eine wirkliche Verantwortung bei Nichteinhaltung der NÖ Bauordnung gibt es ja vermutlich nicht - oder besser gesagt, wer ist dafür verantwortlich, dass hier keine Vermessung (Grundgrenzfeststellung / Berichtigung / Grenzkataster) u.s.w. durchgeführt bzw. vorgeschrieben wurde?! - auch keine rechtliche Konsequenz?!
Es wäre / ist die Aufgabe der Baubehörde I. Instanz vor Bescheiderstellung mit Unterstützung des Gebietsbauamtes und der Bezirksbehörde sowie der/m örtlichen Sachbearbeiter/in diese sachbezogen einzubinden!!
(Ja, aber wen es den Bauausschußobmann selbst betrifft)
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Handelt es sich hier um den Auslöser?!
Ein Kellereigentümer in der Lindobelgasse (Pz. 418/419) wollte 2013 einen Lagerraum außen auf der östlichen Presshausseite auf seinem eigenen Grund einen kleinen Lagerraum anbauen, und mit Erde wieder überdecken.
Eine Vermessung und öffentliche Grundgrenzberichtigung wäre vorher gemäß Flächenwidmungsplan erforderlich, da die Außenmauer des Presshauses seit dem Jahre 1948 auf öffentliche Gemeindegrund gemäß Flächenwidmungsplan steht. Eine Vermessung sollte dies klarstellen.
Der Kellereigentümer nahm Abstand von einem seitlichen Anbau auf seinem eigenen Grund.
Er hatte kein baurechtliches Verständnis, das ihm eine Vermessung wegen der Außenmauer auferlegt – und bei seinem Grundnachbar (im angrenzenden Kellergrundstück) der Kellereigentümer Pz. .131 keine Vermessung bzw. Grundgrenzberichtigung auferlegt wurde, obwohl dieser zwei Bautätigkeiten in den letzten Jahren hatte.
Im Grundsätzlichem sind gemäß dem Vermessungsamt Krems vom 4. 12. 2020 die gleichen Planverhältnisse bei dem Presshaus Pz. 418/419 betreffend öffentlicher Gemeindegrund wie bei Pz. .131 ohne Vorschreibung einer Vermessung beftreffend öffentlicher Gemeindegrund.
Drei weitere Presshäuser stehen in dieser Lindobelgasse derzeit (12/2020) noch teilweise auf öffentlichem Gemeindegrund (gemäß den Unterlagen des Vermessungsamtes Krems), eine Ersitzung nach 40 Jahren ist möglich, daher kein Grundkauf in €, jedoch eine Vermessung mit Grundgrenzberichtigung sowie einem Gemeinderatsbeschluss, ist erforderlich. Bei einem zukünftigen Bauakt ist eine öffentliche Grundgrenzberichtigung jedoch vorher erforderlich - auch bei einer Bauanzeige?!).
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***Chronologie der schriftlichen Begleitunterlagen an das Gemeindamt***
Am 3. Juni 2020 wurde diese Gegebenheit dem Gemeindeamt in Frage / Hinweisform in einem öffentlichen Schreiben übermittelt. Eine vorhergehende Einsicht im Vermessungsamt Krems am 2. Juni 2020 ergab noch keine Grundgrenzanpassung (Vermessung) auf dieser Parzelle .131, KG 12126, obwohl vor etlichen Jahren der Baubescheid erlassen wurde! (Frage, gab es überhaupt einen Baubescheid).
Einen Gemeindebürger braucht die Gemeinde keine Auskunft geben - in den übergeordneten Behörde kann jedoch etliches eingesehen werden.
Die Antwort des Gemeindeamtes (Bgm) am 19. August 2020 war eine kommunal Hohle und bezog sich auf das Jahr 1974, auf das nie ein aufklärender Hinweis gegeben wurde (es ging nur um die Bautätigkeit im Jahre 2013 in Bezug auf eine eventuell erforderliche Grundgrenzanpassung im Vermessungsamt Krems). Im Jahre 1974 wurde das Holzpresshaus durch ein Mauerwerk ersetzt und zusätzlich ein Kellerstübchen auf öffentlichen Gemeindegrund (ohne Grundankauf mit Vermessung) errichtet. Der damalige Presshauseigentümer war 1974 ebenfalls im damailigen Gemeinde-Bauausschuß.
Der Hinweis war nur, warum beim südlichen Zubau von etwa 15,4 m²? vor etlichen Jahren (2013?) bzw. da ja das Kellerstübchen auf öffentlichem Gemeindegrund steht, keine Vermessung (Grundgrenzberichtigung) vorgenommen wurde.
Es wurde nur mit diesen Hinweis um eine eventuelle aufklärende Antwort gebeten, weshalb keine Grundgrenzanpassung gemäß der Einsicht im Vermessungsamt Krems nach acht Jahren eingetragen ist.
Das Gemeindeamt gab auf den schriftlichen Hinweis wegen einer nicht erfolgten Vermessung keine Antwort. Es geht um den annähernden Gleichbehandlungsgrundsatz des Bauens im Gründlandgebiet insbesondere in der Lindobelgasse - sowie um die Bekanntgabe der baurechtlichen Grundlagen der unterschiedlichen Vorgansweisen für / an die Öffentlichkeit wegen Nichteinhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes.
Im Antwortschreiben des Gemeindeamtes (Bgm) vom 19. August 2020 ist zu lesen, dass Franz Mayer (Namensnennung durch das Gemeindeamt) bzw. im Bauausschuss kein Bauvorhaben besprochen wird - Hinweis / Frage, das ist doch die größte moralische kommunale Unwahrheit und Tatsachenverdrehung eines sooogenannten Amtsträgers (Bgm) als Baubehörde - in der Landessprache spricht man hier von einer schriftlichen öffentlichen Unwahrheit (LÜGE).
"Franz Mayer spricht wohl bei Bauvorhaben mit Ausstellung eines Bescheides mit und verzögert dadurch eine Ausstellung des Baubescheides, wie in meinem Fall in der Lindobelgasse 36a im Jahre 2010. Er verlangte persönlich Anpassungen bei meinem Bauvorhaben im Jahr 2010 (bei der Errichtung meines Buschenschanklokales Lindobelgasse 36a) - auf die Rückfrage wo die Grundlagen für diese Anpassungen zu lesen sind - blieb ihm nur der Mund zu.
Unter anderem sollen bei der etwa 10,80 m hohen Böschung hinter dem Buschenschanklokal zwei Stufen mit einem bzw. mit eineinhalb Meter Breite ausgestaltet werden.
Das Gebietbauamt Krems verlangte nur eine senkrechte Wand betreffend der vielfältigen Tier- und Planzenwelt im Sinne des Naturschutzes im Gutachten.
Eine Aufklärung in einem persönlichen Gespräche mit allen Betroffenen - wie es das Gemeindeamt (Bgm) vorgeschlagen hat - wurde später jedoch vom Gemeindeamt (Bgm) abgelehnt.
Eventuell um neuerliche "Missverständnisse" oder „falsch verstandene Auslegungen“ zu vermeiden sowie ihr vermutliches unrichtiges baubehördliches Verfahren .........
Gemäß Einsicht im Vermessungsamt Krems, wurde bis Dienstag dem 1. September 2020 keine Vermessung vorgenommen - das jetzige gesamte Presshausobjekt von Franz Mayer steht auf drei Parzellen mit zwei unterschiedlichen Grundeigentümern - obwohl es zwei Baurechtsakte gab.
Was wären (sind) die wirklichen baurechtlichen Bestimmungen in der Lindobelkellergasse gemäß der NÖ Bauordnung gewesen?!
Warum wurde ein aufklärendes Gespräch mit allen Betroffenen vermieden, wie es das Gemeindeamt (Bgm) anfangs anregte …...
Es ist beabsichtigt, den 21 Mitgliedern des Gemeinderates diesen Umstand nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Eventuell diese Missstände (Missverständnisse) auch der Gemeindeaufsichtsbehörde (BH Krems) mit allen schriftlichen Unterlagen einen Hinweis zu geben.
2. September 2020
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An das Gemeindeamt 3495 Rohrendorf bei Krems. Rohrendorf, 9. September 2020
Hinweis in Frageform: Presshausobjekt Lindobelgasse KG OR, 12126, Pz. .131, EZ 126. Offenes Schreiben
Auf meinen Hinweis vom 3. Juni 2020 betreffend des Anbaues / Zubaues eines Objektes hinter dem jetzigen Presshausobjekt in der Größe von etwa 15,4 m²? ohne Vermessung bzw. ohne öffentliche Grundgrenzberichtigung, bekam ich am 19. August 2020 ein Antwortschreiben, auf das ich keinen Hinweis gegeben habe. z.B.: Zur damaligen Errichtung des Presshausobjektes im Jahre 1974 gab es von meiner Person nie einen Hinweis.
Mein allgemeiner Hinweis war im Grundsätzlichen der südliche Anbau mit etwa 15,4 m², bzw. die vermutlichen Vorgangsweisen, die eventuell bei einem allgemeinen Kellergassenbauobjekt (nicht) üblich sind (insbesondere die richtigen Grundgrenzen). z.B.:
a) Antrag mit Beilagen für die Errichtung eines Anbaues zu einem Presshaus – wer war der Baumeister gemäß dem Einreichplan bzw. wer der ausführende (verantwortliche) Baumeister?
b) Einladung der Eigentümer der Nachbargrundgrundstücke (14 m Umgebung) wegen eventueller Nachbarschaftsrechte für die Bauverhandlung (Vermeidung von Missverständnissen / unrichtige Auslegungen. Im Bauverfahren wären sechs Gutachten vorgesehen)
c) Sechs Gutachten im Bereich …
1. Ein Gutachten für das Bauobjekt vom gemeindeamtlichen Bausachverständigen
2. Ein Gutachten vom Gebietsbauamt betreffend der für die landwirtschaftlich erforderlichen Größe
3. Vier „Glf“) Gutachten von der BH Krems im Grünlandbereich Kellergasse (ab einer bestimmten Größe jedoch durch das Land NÖ)
d) Im betroffenen Bereich keine Vermessung bzw. öffentliche Grundgrenzberichtigung (Katasterpunkte)
Der Hinweise im Antwortschreiben des Gemeindeamtes /Bgm), dass an Drittpersonen im Bauwesen(Akt) an Unbeteiligte keine Auskünfte gegeben werden dürfen, weis jeder Dorfbürger.
Warum gab es dann Teil-Auskünfte auf meinen Hinweis vom Gemeindeamt?
Mein Hinweis war nur, warum im Vermessungsamt Krems nach dieser Zeit keine Vermessung (im Jänner 2020) bzw. öffentliche Grundgrenzberichtigung im betroffenen Bereich ersichtlich ist.
Die wörtliche Festhaltung des Gemeindeamtes, dass im Bauausschuss keine Baubewilligungsverfahren / Bauvorhaben bzw. von Franz Mayer nur im Ausnahmefall besprochen werden (wofür sind die Sachverständigen) – das ist doch die größte Unwahrheit – wie nennt man so etwas in der Landessprache …
Bei der Errichtung meines Bauobjekt Lindobelgasse 36a, im Jahre 2010, Errichtung eines Buschenschanklokales hat wohl GR Franz Mayer unaufgefordert mitwirken wollen, obwohl das Gutachten des Gebietsbauamtes und die Gutachten der BH Krems schon vorher im Gemeindeamt auflagen und erst zu einem späteren Zeitpunkt ich mein Ansuchen für die Errichtung eines Objektes im Gemeindeamt vom Bauplaner einlangte (erst als ich einen Grundbuchauszug der Gemeinde vorlegen konnte). Unter anderem hat z.B. bei meiner etwa 10,8 m hohen Böschung hinter dem Objekt zwei Stufen mit einem bzw. eineinhalb Meter Breite Franz Mayer im Baubescheid vorgeschrieben!
Das Ansinnen des Bgm in einem persönlichen Gespräch mit allen Betroffenen eine Klarstellung mit allen behaupteten Worten und auch mit allen behaupteten Unterlagen zu klären, finde ich sehr ehrenrührig (Wer sind die Betroffenen).
Ja, darf jetzt doch die Baubehörde I. Instanz in alle betroffenen behaupteten Unterlagen die Einsicht gewähren – das ist doch baurechtlich nicht gestattet.
Die Kellerstube von Franz Mayer steht immer noch zu etwa 80 % auf öffentlichem Gemeindegrund.
Es geht folglich, dass die vielen für mich unrichtigen Aussagen / Behauptungen ohne Nachweise in Zukunft im Gemeindeamt von den Mitgliedern des Gemeinderates unterbleiben – für mich auch ein dörfliches Gleichbehandlungsgrundsatz auch im Kellergassen-Bauwesen.
Ersuche höflichst um eine schriftliche Antwort oder ein Gespräch mit allen Betroffenen bis ende Oktober 2020, ob meine Hinweise sachliche Denkfehler meinerseits sind – mir geht es um den Gleichbehandlungsgrundsatz auch im Bereich der Vermessungen.
Sollte ich keine aufklärende Antwort erhalten, werde ich allen Mitgliedern des Gemeinderates diesen Hinweis als einen ersten Schritt mit allen früheren Schriften zukommen lassen.
Ich erwarte eigentlich, dass es zu keiner „Anfrage der Missstände bei der Gemeindeaufsichtsbehörde der BH Krems“ betreffend keiner Vermessung bzw. Grundgrenzberichtigung wegen den Zubau auf der südlichen Presshausseite kommen wird.
Dann könnte eventuell von der Aufsichtsbehörde in den kompletten Bauakt Einsicht genommen werden.
Unsere Gemeindebürger sollen wissen, wie die Baubehörde der Gemeinde Rohrendorf bei Krems bei Lindobelgassen / Kellerobjekte unterschiedlich fallweise arbeitet …
Anmerkung: Im Schreiben des Gemeindeamtes steht der Schriftsatz „Das Prinzip des Gleichbehandlungsgrundsatzes kann es nicht sein“. Ersuche höflichst um Aufhellung, was dieser Schriftsatz für das Gemeindeamt aussagen soll.
Hermann Lederhilger
Hans Heppenheimerstraße 20/EG
3495 Rohrendorf bei Krems
06507417785
hermann.lederhilger@gmail.com
www.auch-das-ist-rohrendorf.de.tl
9. September 2020
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Am 19. November 2020 wurden elf von 21 Mitgliedern des Gemeinderates (wo E-Mail-Adressen bekannt waren) ein Hinweis mit allen Schriftteilen (drei Beilagen) übermittelt.
Am 4. Dezember 2020 wurde wieder Einsicht im Vermessungsamt 3500 Krems genommen, eine Vermessung / Grundgrenzanpassung war bis zu diesem Tag nicht ersichtlich.
Es erfolgte keine Aufhellung.
Ein Mitglied des Gemeinderates stellte im Gemeinderat den Antrag, dass die Parzelle .131 des Presshauseigentümers Franz Mayer für eine Klarstellung im Nachhinein (nach einer rechtlichen Überprüfung durch das Gebietsbauamtes) eventuell doch vermessen werden soll, angeblich lehnten 20 Mitglieder des Gemeinderates diesen Antrag ab.
Die Moral des Umstandes, ein Mitglied des Gemeinderates kann die NÖ Bauordnung bescheidmäßig in Teilen außer Acht lassen, es gibt keine Verantwortung - keine Konsequenz! Es gibt leider noch eine gemeindeamtliche Geheimhaltung - damit kann das Gemeindeamt (die sogenannten Zuständigen) nicht …...
Das nennt sich geübte Kommunalpolitik. Hier stellt sich die Frage, ob das öfters so baurechtlich im Bauamt 3495 Rohrendorf bei Krems, vorkommt!
Die Unterlagen dieses nicht alltäglichen Schriftverkehrs mit dem Gemeindeamt samt Antworten werden auf E-Mail-Ersuchen wegen der Glaubwürdigkeit per E-Mail zur Verfügung gestellt. Aber bitte dann keine Kommentare zu den einzelnen schriftlichen .............. abgeben, es sind ja alles nur Missverständnisse?
Stand Dezember 2020
Gemäß der Planeinsicht im Vermessungsamt Krems, gab es am 5. Oktober 2021 noch keine Grundgrenzanpassung/vermessung der Presshausparzelle .131, KG OR, (12126) in der Lindobelgasse 64.
Ich wurde des öfteren von Rohrendorfer Bürgern gefragt, ob dieses Presshaus von Mayer jetzt schon vermessen oder verzeichnet ist? Ich gab keine Antwort!
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Am 3. November 2021, NÖN Woche 44/2021, ist auf Seite 9 folgender Zeitungsartikel: "Keller-Zubau illegal"?
Es steht auch "aber er hat auch seine eigenen Wahrheiten". Mit Bild des Zubaues zum Keller Franz Mayer von der Rohrendorfer Lindobelgasse. Es wird auch gefragt, ob eine vorgeschriebene Vermessung des Kellerobjektes unterlassen wurde.
Franz Mayer schreibt auch. "Wenn die Sache noch nicht ordentlich vezeichnet ist, sei dies allenfalls ein Fehler des Vermessungsamtes". (das war eine unsinnige Aussage, das Vermessungsamt wird nur auf Antrag tätig und Mayer hat das Veremessungsamt durch ein Vermessungsbüro nie beauftragt)
Das Vermessungsamt Krems kann aber nur auf Antrag aktiv werden!!! Franz Mayer hat bis zum 6. Nov. 2021 noch keinen Antrag gestellt.
Stand vom 6. Nov. 2021 LH
In der NÖN Krems 44 Woche Seite 9 2021 wurde ausführlich berichtet, es geht um den Gleichbehandlungsgrundsatz. Sowohl der Bgm und der Bauausschßobmann verleugnen Quasi den Gleichbehandlungsgrundsatz bzw. stellen alles anders dar.
Der Obmann sprach, dies sei allenfalls ein Fehler des Vermessungsamtes.
In der NÖN Krems 45 Woche Seite 9 2021 haben sich Fachpersonen (vom Gebietsbauamt) geäußert und meinten, dass ganz intensiv weggeschaut wurde und mehrere Fehler in der Argumentation des Bgm sind. Weiters meint der Obmann, das öffentliche Gemeindegut ist ersessen - ja das stimmt nach 40 Jahren - ein "Ersitzungsvertrag" mit der Gemeinde ist jedoch nach 40 Jahren (mit Zustimmung des Gemeinderates) erforderlich, erst nachher kann der Grund auf Antrag beim Vermessungsamt vermessen werden (das werden vier Amtshandlungen sein und etwa € 3.200,--, als Gesamtkosten sind zu begleichen für den Erwerb des öffentlichen Gemeindegutes - und könnte das die Ausschhlaggebende Wahrheit sein). Die Verantwortung auf das Vermessungsamt abzuschieben, sei unpassend.
Eine Fachperson fragte sich, ob hier alle sechs erforderlichen Gutachten für den Anbau beim Presshaus in der Lindobelgasse überhaupt vorhanden sind?
Hat ein Mitglied des Gemeinderates eigentlich eine Verantwortung - in den Bauakt kann leider auf Grund der Gesetzeslage nicht Einsicht gewährt werden. Die zustänge Gemeindebedienstete ist der Verschwiegenheit verpflichtet.
Stand vom 10 11 2021
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Jetzt wird vermutlich in der Lindobelgasse das Presshaus vom Preßhauseigentümer Franz Mayer vermessen!
Wie können in einer Gemeinde wie in 3495 Rohrendorf bei Krems, solche Ungereimtheiten geschehen!?
In der NÖN vom 03.11. 2011 bzw. 10.11. 2021 wurde von der Baubehörde I. Instanz und vom Presshauseigentümer unter anderem behauptet, dass durch ein Versäumnis insbesondere des Vermessungsamtes, das Presshausgrundstück in der Lindobelgasse auch nach 8 Jahren noch nicht vermessen ist!?
Die in dieser Angelegenheit von der NÖN durchgeführten Recherchen ergaben jedoch, dass diese Behauptungen unrichtig sind.
Vermutlich hat das Bundesvermessungsamt in Wien (Vermessungsamt in 3500 Krems), in der Zwischenzeit bereits eine Klarstellung von der Baubehörde I. Instanz in 3495 Rohrendorf bei Krems, verlangt!?
Im Dezember 2021 wurde vermutlich eine Vermessung eingeleitet und die eventuell neuen Grundgrenzen des Presshauses mittels Pflöcken ersichtlich gemacht.
Jetzt wird auch die restliche öffentliche Grundfläche östlich dieser Parzelle mit vermessen. Diese etwa 19,6 m² große Fläche wird dann käuflich zu erwerben sein. Der Grundpreis lag früher immer bei etwa 1/3 des Dorfgrundpreises. Derzeit wäre das ein Grundpreis von etwa € 32 bis € 42,- zu rechnen! Die Gesamtflächen werden ca. 34 m² sein.
Es wird damit gerechnet, dass die vermessungs- und grundbücherlichen Belange im Herbst 2022 abgeschlossen sein könnten?
In der Folge wurde von der Baubehörde I. Instanz und vom Presshauseigentümer (dieser ist seit dem Jahre 2000 zugleich Obmann des Bauausschusses) immer wieder versucht, durch unrichtige Behauptungen bzw. Ignoranz, diese für sie unangenehme gemeindeamtliche Angelegenheit zu bereinigen.
Nach 2 Jahren ist es nun gelungen, diese unrichtigen Behauptungen der Baubehörde I. Instanz (Bgm) und des Presshauseigentümers Franz Mayer endgültig mit Hilfe der NÖN zu widerlegen.
Der Hinweisgeber musste während dieser Zeit einiges (Missachtung, Anfeindung, usw.) über sich ergehen zu lassen.
Schlussanmerkung: In dieser Angelegenheit wurde von einem Gemeinderatsmitglied angeregt, die aufgezeigten Unstimmigkeiten zu prüfen und eine Vermessung durchführen zu lassen. Dieses Ansinnen wurde jedoch mit den Stimmen von 20 Gemeinderatsmitgliedern (im Sommer 2021) abgelehnt. Hier stellt sich die Frage, warum die Mitglieder des Gemeinderates neben seiner gesetzlichen, auch der wirtschaftlichen Verantwortung nicht nachgekommen ist.
www.auch-das-ist-rohrendorf.de.tl siehe Abschnitt 15 als Gesamtübersicht
Das Durchwühlen dieses Bauaktes im Gemeindeamt ist rechtlich wegen der Amtsverschwiegenheit nicht möglich . Frage, gibt es überhaupt eine Fertigstellungsmeldung eines Baumeisters, an die Baubehörde I. Instanz!?
Seit eh und je gilt auch der geflügelte Sinnspruch „Jeder hat seine eigene Wahrheit“. So auch der Bgm und der Bauausschußobmann in der Gemeinde 3495 Rohrendorf bei Kremsm
Wie es verschiedene Wahrheiten gibt, so gibt es auch die verschiedensten Meinungen zu allen verschiedenen Gegebenheiten.
Frage, warum jetzt doch eine Presshausgrundstücksvermessung in der Lindobelgasse!?
Stand vom Mittwoch, 9. Februar 2022