21 Das Vereins- und gemeinschaftsleben als kulturelle Entwicklung.
Der Weinbauort Rohrendorf zeichnet sich durch mannigfaltige kulturelle und traditionell gefärbte Aktivitäten seit unbekannter Zeit aus.
Rohrendorf hatte auch in der Vor- und in der Zwischenkriegszeit ein sehr lebendiges Gemeinschaftsleben.
Vereine, Körperschaften und Interessensge-meinschaften usw. nach 1945 und solche, die mit Unterbrechung wieder aktiviert wurden:
Vereine im Sinne des Vereinsgesetzes
(Bescheid der BH Krems mit Vereinszentral- registernummer!)
1
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Anhängerclub des Moser Junior Rohrendorf – Gedersdorf (ACMJRG)
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17 11 1987
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2
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Bosnischer und Islamischer Kultur- und Sozialverein
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23 10 2006
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3
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Ciclopia Verein zur Förderung des Rad- und Triatlonsports
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31 01 1991
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4
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Dart Club Rohrendorf (Praterstüberl)
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01 06 2012
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5
|
Dorferneuerungsverein Rohrendorf
|
03 11 2010
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6
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Elternvereinigung der Volksschule
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28 01 1976
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7
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Sportclub Moser Medical Rohrendorf SCMMR
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28 10 1954
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8
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Islamische Kulturelle Vereinigung und Sozialhilfe in Krems
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09 05 1998
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9
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Kameradschaftsbund
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10 11 1955
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10
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Kinder- u. Jugendvolkstanzgruppe
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26 03 1992
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11
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Kulturforum Neustift
|
20 02 1991
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12
|
Kulturg`stett`n
|
19 07 2005
|
13
|
Ländliche Reitergruppe
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09 07 1980
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14
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Sparverein MOE
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15 12 2011
|
15
|
Sparverein zur Traube (Praterstüberl)
|
21 11 1970
|
16
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Union Tennisclub Rohrendorf
|
25 01 1983
|
17
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Verein f. Fischerei, Freizeit u. Umweltschutz
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14 12 2000
|
18
|
Verein Förderung der musischer Bildung
|
11 02 1994
|
19
|
Weinbauverein Rohrendorf, zuerst als Zweigverein von Krems (erstmals März 1921[i])
|
02 05 1946
|
20
|
Weinlandchor (erstmals 25 09 1924)
|
20 09 1948
|
21
|
Weinlandkapelle Rohrendorf
|
14 02 1967
|
22
|
Winzergemeinschaft „losgelös(s)t“
|
03 10 2006
|
23
|
Wohnungseigentümerverein Feldgasse
Genossenschaften (Bescheide BH Krems)
|
10 10 2004
|
24
|
Abwassergenossenschaft Lindobelgasse
|
23 01 2011
|
25
|
Bewässerungsgenossenschaft Rohrendorf I (M)
|
1996
|
26
|
Bewässerungsgenossenschaft Rohrendorf II
|
1998
|
27
|
Jagdgenossenschaft
|
1849
|
28
|
Wassergenossenschaft Gugelweg
|
1977
|
29
|
Wassergenossenschaft Lindobelgasse
Parteipolitische Gruppierungen
|
1967
|
30
|
Arbeiter- und Angestelltenbund
|
1945
|
31
|
Bauernbund
|
1945
|
32
|
Die Grünen
|
1995
|
33
|
Frauenbewegung
|
1968
|
34
|
Freiheitliche Partei Österreichs
|
1990
|
35
|
Junge Volkspartei
|
1965
|
36
|
Österreichische Volkspartei
|
19 06 1945
|
37
|
Pensionistenverband der Sozialdemokraten
|
1972
|
38
|
Seniorenbund
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1982
|
39
|
Sozialdemokratische Partei Österreichs
|
1945
|
40
|
Wirtschaftsbund
Körperschaften; Land, Kirche, Gemeinde
|
1945
|
41
|
ARGE Weinstraße Kremstal (ARGEN Weinstraße NÖ)
|
01 02 2000
|
42
|
Bildungs- u. Heimatwerk NÖ
|
1963
|
43
|
Chorgemeinschaft Cantamos
|
1980
|
44
|
Feuerwehrmusikkapelle (erstmals 20 11 1881)
|
28 01 1928
|
45
|
Freiwillige Feuerwehr
|
22 11 1879
|
46
|
Kirchenchor
|
1849
|
47
|
Österreichischer Preisschnapserverband (ÖPSV)
Landesverband NÖ, Praterstüberl 3495 Rohrendorf
|
1996
|
48
|
LERNTIGER, gemeinnützige Kinderbetreuung
|
2004
|
49
|
Pfarrgemeinderat (das Christliche)
|
1972
|
50
|
Pfarrkirchenrat (das Wirtschaftliche)
|
1849
|
51
|
Tourismuskommission
Sonstige freie Interessensgemeinschaften
(ohne Vereinszentralregistriernummer)
|
1991
|
52
|
Club Gemeinderäte außer Dienst
|
00 06 2000
|
53
|
Heppenheimer Bürgerrunde
|
10 01 1991
|
54
|
Impulse
|
1986
|
55
|
Jugend Rohrendorf
|
2003
|
56
|
Kellergassenfestkomitee
|
00 03 1984
|
57
|
Kirchenwegteam
|
2006
|
58
|
Kühlhausstraßengemeinschaft
|
1990
|
59
|
Kulturgruppe aufg`sperrt is`
|
07 03 1997
|
60
|
Leisergassengemeinschaft
|
1993
|
61
|
Männerturnen / Frauenturnen
|
1988
|
62
|
Martini-Teufel-AG
|
1983
|
63
|
Melkerstraßengemeinschaft
|
1980
|
64
|
Neuweidlinger Bürgerforum
|
1985
|
Nach 1918 wurden folgende Vereine nicht mehr aktiviert:
1. Krankenunterstützungs- und Leichenbestattungsverein, 1858.
2. Schützenverein Rohrendorf, 1910.
Sieben bekannte Vereine – Genossenschaften – Gemeinschaften usw. nahmen nach 1945 ihre Aktivität nicht mehr auf.
1. Christlich Deutscher Turnverein, 1922.
2. Deutscher Schulverein (03 04 1910), 1921.
3. Deutscher Turnerbund, 1922.
4. Heimwehr Ortsgruppe, 1928.
5. Katholischer Volksbund, 1920.
6. Pferdezuchtgenossenschaft, 1921.
7. Volksbildungsverein (Bücherei), 1920.
22 weitere Vereine / Gemeinschaften usw., die sich vor oder nach dem Zweiten Weltkrieg gegründet hatten, wurden wieder aufgelöst.
1. Gemeinschaftliche Tiefkühlanlage, 09 04 1959 bis 2011.
2. Katholische Frauenbewegung (23 09 1923), 1972 bis 1985.
3. Katholische Jungschar, 1972 bis 1985.
4. Katholische Männerbewegung, 1972 bis 1985.
5. Kriegsopferverband, 1947 bis 2002.
6. Künstler und Kulturkreis Wachau, 1999 bis 2004.
7. Leopoldiverein, 1984 bis 1991.
8. Milchgenossenschaft, 1927 bis 1970.
9. NÖ Elektronik Dart Sport Verband, 1991 bis 2001.
10. Ortsschulrat, 1875 bis 1958.
11. Ortsviehversicherungsgenossenschaft, 1919 bis 1963.
12. Pfadfinder, 1980 bis 1994.
13. Raiffeisengenossenschaft, 1898 bis 1972.
14. Rebweggenossenschaft, 1932 bis 1955.
15. Schnapsergemeinschaft Kirchenwirt, 1998 bis 2002.
16. Sparverein zur Einigkeit (Gasthaus Veigl), 1946 bis 1963.
17. Sparverein zum Fuchsenwirt, 1946 bis 1972.
18. Sparverein zur Weinlandhalle, 1988 bis 2002.
19. Union Motorsportclub Rohrendorf, 1992 bis 2001.
20. Vespa Club Fenias, 1991 bis 2002.
21. Wassergenossenschaft Obere Wienerstraße, 1967 bis 1999.
22. Winzergenossenschaft Rohrendorf, 1899 bis 1958.
Somit haben auch neue Rohrendorfer Bürger eine pluralistische Auswahl, wo er sich nach seinen Möglichkeiten in das Gesellschaftsleben aktiv oder passiv einbringen kann.
Anmerkung: Der Vorgängerverein des Weinbauvereines vom Jahre 1921 war das im Frühjahr 1884 gegründete „Landwirtschaftliche Casino“
Aus den Funktionären des Landwirtschaftlichen Casinos gingen 1898 die Raiffeisenkasse Ober-Rohrendorf, am 29. Jänner 1899 die Winzergenossenschaft Rohrendorf, 1919 die landwirtschaftliche Fortbildungsschule und im März 1921 der Weinbauverein durch Umbenennung hervor[iii].
Stand 2015
[iii] Plöckinger 1948 S44; Kremser Zeitung 21 4 1899; Landzeitung 24 3 1921 S8
Dieser Verein war in Vorbereitung und wurde wegen nicht erlaubter Einsicht in Bilder und Schriften im Gemeindeamt 3495 Rohrendorf bei Krems, im Jahre 2013 Abstand genommem. Statuten wurden bereits in der BH Krems vorgeprüft.
Statuten des „Verein für die Geschichte von
3495 Rohrendorf bei Krems und Umgebung“
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen „Verein für die Geschichte von 3495 Rohrendorf bei Krems und Umgebung“.
(2) Er hat seinen Sitz in 3495 Rohrendorf bei Krems und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Gemeinde 3495 Rohrendorf bei Krems und jenen Orten in der Umgebung, die mit Rohrendorf bei Krems eine geschichtliche Vergangenheit oder Verbindung hatten oder haben.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2: Zweck
(1) Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung des Geschichtsbewusstseins durch Aufarbeitung der vorhandenen Literatur, Pläne und alte Bilder, Karten u.v.m. in der eigenen Gemeinde und in jenen Gemeinden, die geschichtlich mit der eigenen Gemeinde verbunden sind/waren (damit nichts vergessen wird). Berücksichtigt werden auch die wissenschaftlichen Quellen aus dem Internet, Diplomarbeiten und Dissertationen.
Desgleichen auch aus Landes-, Stadt-, Stifts-, Diözesan- und Universitätsarchiven sowie Bibliotheken aller Art, ebenso die Bereiche Kultur, Kunst und Natur in der Fülle der Möglichkeiten. Das Zusammenleben und deren Grundlagen in den verschiedensten Gemeinschaften (z.B.: Vereine, Genossenschaften, Institutionen, Parteien, Interessensvertretungen, freie Gemeinschaften, der eigenen sowie der geschichtlichen anderen verbundenen Gemeinden, usw.) und der Bereich der Klein-, Natur- und Flurdenkmäler sollen ebenfalls aufgearbeitet werden.
(2) Die Förderung des Gedanken, die derzeitige Geschichte in allen Bereichen festzuhalten (Heimatkunde [Sitten, Bräuche], Heimatforschung [Sammelung und Archivierung von Schriften - Bildern und Plänen], Volkskunde, Zeitgeschichte, Museen, Denkmalpflege).
Es sollen Vorträge stattfinden, es wird verfolgt Informationen an die Mitglieder und die Bevölkerung über alle Medien, sowie Kontaktaufnahme zu ähnlichen Vereinen, die die gleichen Ziele beanspruchen, soll ebenfalls verbreitet werden.
Bei Bedarf und Möglichkeit, Beiträge – Unterstützung – Mitwirkung für das Bildungs- und Heimatwerk bzw. Regional- und Heimatforschung im Bezirk und deren Gemeinden.
Sammeln und archivieren von Schriftgut aller Art.
(3) Interessen seiner Mitglieder und Pflege der Vereinsgemeinschaft sollen gewahrt werden; die Pflege der Vereinsgemeinschaft ist dem gemeinnützigen Vereinzweck untergeordnet.
(4) Die Tätigkeit des Vereines nützt dem Gemeinwohl auf geistigem/kulturellem/historischem Gebiet und es darf in der Erstellung von Publikationen durch das einzelne Mitglied bzw. der Autoren nicht eingeengt werden.
Publikationen können im Namen des Vereins (unter Namensnennung des Autors) und positiven Beschluss des Vereines oder im Namen des einzelnen Mitgliedes veröffentlich werden (mit dem Hinweis, dass er Mitglied dieses Vereines ist). Die Publikationen dürfen nicht Volkssitten oder Sippen gegensätzlich sein.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen:
a) Vorträge, Versammlungen, Diskussionsabende, Wanderungen
b) Herausgabe von Mitteilungsblättern und Informationen
c) EDV-Einsatz und Internet bzw. Homepage
d) Einrichtung eines Bibliotheksregisters, Bibliothek, usw.
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
b) Erträgnisse aus Veranstaltungen, Vermächtnisse, Zuwendungen (keine Subventionen wegen der Unabhängig- und Glaubwürdigkeit)
c) Freiwillige Spenden und Sammlungen
d) Vereinsfeste im Sinne der Gemeinnützigkeit in Verbindung mit den jeweiligen Bestimmungen. Die Gemeinnützigkeit wird bei Bedarf mit dem Gemeindeamt abgestimmt. Mit einer Vereinsgründung wird das steuerrechtliche abgesichert.
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und in außerordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und in Fördermitglieder.
(a) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
(b) Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern.
(c) Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein mit Zweidrittelmehrheit ernannt werden.
(d) Fördermitglieder sind Personen, die nur über das Vereinsgeschehen (jährlich im Monat Februar oder im Anlassfall) informiert werden wollen. (Es ist angedacht, dass erst nach zweijähriger Fördermitgliedschaft auf Antrag als ordentliche Mitglieder aufgenommen werden.)
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, die über Antrag durch Aufnahme in den Verein aufgenommen wurden, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand und bedürfen der Unterschrift des/der Obmannes/Obfrau bzw. des/der Schriftführers/Schriftführerin. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Fördermitglieder sind jeweils für ein Jahr passive Mitglieder ohne Wahlrecht und durch Einzahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages bis ende März des Jahres.
(3) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Die Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.
(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Mit Zweidrittelmehrheit kann sie wieder aufgehoben werden.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss. Bei Fördermitglieder durch die nicht Einzahlung des Jahresmitgliedsbeitrages bis 31. März des jeweiligen Jahres.
(2) Der Austritt kann nur zum 31. Dezember erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens drei Monate vorher nachweislich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe (E-Mail-Datum) maßgeblich. Fördermitglieder sind jeweils nur für ein Jahr Mitglied.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitglieds(rechte)pflichten und wegen unehrenhaften (unwürdigen) Verhaltens verfügt werden.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Mitgliederversammlung über Antrag des Vorstands mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu. Fördermitglieder haben nur ein passives Informationsrecht.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten und der Geschäfts-ordnungsrichtlinien innerhalb von acht Wochen schriftlich zu verlangen.
(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Mitgliederversammlung mit Festlegung eines Tagesordnungspunktes schriftlich verlangen.
(4) Die Mitglieder sind in der jährlichen Mitgliederversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins mittels Protokoll zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen acht Wochen zu geben.
(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Mitgliederversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe jeweils bis zum 31. März des jeweiligen Jahres verpflichtet.
§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9: Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf
a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Mitgliederversammlung,
b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c) Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz Vereinsgesetz),
d) Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz Vereinsgesetz, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)
binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
(4) Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens drei Tage (72 Stunden) vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren längstdienende anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10: Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Beschlussfassung über den Voranschlag;
b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein
e) Entlastung des Vorstands
f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche, für außerordentliche und für Fördermitglieder
g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
h) Beschlussfassung über Statutenänderung und die freiwillige Auflösung des Vereins
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11: Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus bis zu höchstens acht Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau und Stellvertreter/in, Schriftführer/in und Stellvertreter/in sowie Kassier/in und Stellvertreter/in und bis zu zwei Archivare.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Dieser hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt fünf Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/-ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder nachweislich eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit zweidrittel Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen. Bei Bedarf in geheimer Abstimmung.
(7) Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis
(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses (Unterschrift von Obmann/Kassier/Schriftführer)
(3) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten
(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss
(5) Verwaltung des Vereinsvermögens
(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern
(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins
(8) Mindestens einmal im Jahr ist eine Vorstandssitzung einzuberufen.
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassiererin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand.
(6) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Mitgliederversammlung und des Vorstands.
(7) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassiererin ihre Stellvertreter/innen.
§ 14: Rechnungsprüfer
(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende jährliche Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 15: Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen vierzehn Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von vierzehn Tagen wählen die namhaft gemachten zwei Schiedsrichter binnen weiterer vierzehn Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig, sofern es den rechtlichen Bestimmungen entspricht.
§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Mitgliederversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.
(3) Sämtliche Verwaltungsunterlagen sind volle sieben Jahre durch den Abwickler aufzubewahren.
3495 Rohrendorf bei Krems, beschlossen bei der Mitgliederversammlung am 26. Oktober 2013.
Der/die Obmann/Obfrau Hermann Lederhilger (zugleich Kassierstellvertreter)
Der/die Schriftführer/in Mag. Dr. Herwig Hofstätter (zugleich Obmannstellvertreter)
Der/die Kassier/in Mag. Karl Weber (zugleich Schriftführerstellvertreter)
Anzeige der Vereinserrichtung (§ 11 VerG)
An die
Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau
3500 Krems Drinkwelderstraße 15
Ich/Wir zeige/n die Errichtung des Vereins
"Verein für die Geschichte von 3495 Rohrendorf bei Krems und Umbebung“
mit Sitz in 3495 Rohrendorf bei Krems unter Vorlage der Statuten an.
3495 Rohrendorf bei Krems, am 26. Oktober 2013.
Hermann Lederhilger geb. 18 12 1941 in Piberbach OÖ, 3495 Rohrendorf bei Krems, Hans Heppenheimerstraße 20/EG. (hermann.lederhilger@gmail.com) als Gründer und als organschaftliche/r Vertreter
.........................................................
(Unterschrift)
Mag. Dr. Herwig Hofstätter, geb. 10 07 1950 in Wien, 3495 Rohrendorf bei Krems, Franz Moserstraße 5. (ulrike.hofstaetter@aon.at) als Schriftführer
..........................................................
(Unterschrift)
Mag. Karl Weber, geb. 22 07 1944 in Stratzdorf, 3494 Gedersdorf, Stratzdorf Landstraße 5a. (mag.kweber@aon.at.) als Kassier
…………………………………….
(Unterschrift)
Zustellanschrift des Vereins: 3495 Rohrendorf bei Krems, Hans Heppenheimerstraße 20/EG.
Beilage: Statuten (1x)
Geschäftsordnungsrichtlinien für „Verein für die Geschichte von 3495 Rohrendorf bei Krems und Umgebung“
Beitrittserklärung zum
„Verein für die Geschichte von 3495 Rohrendorf bei Krems und Umgebung“
Vor- und Zuname ……………………………….…Akm.-Grad/Titel …………………..
geboren am ………......……..geboren in (Gemeinde, Land) ………………………….………
Wohnanschrift ………………………………………………………………………………
E-MailAdresse …………………………………………………………….…………………
TelNr: ……………..….……, ………., FaxNr: ……..….……………………….………
Mit Wirkung vom ………………………. trete ich als ordentliches/außerordentliches Mitglied bei (welches Mitglied bitte einkreisen). Fördermitglieder nur durch Einzahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrages bis spätestens 10. Februar jedes Jahres.
Es ist mir bewusst, dass dieser Verein auch eine frei geistige Gemeinschaft ist und somit auch der freie Journalismus gewährt sein muss - eine Einengung kann eine Verletzung des § 6 (4) der Statuten sein. Ich nehme die Vereinsstatuten zur Kenntnis.
Mir ist weiters bewusst, dass erst mit der Behandlung im Vorstand und der Unterschriften des/der Schriftführers/in und des/der Obmannes/Obfrau der Erwerb der Mitgliedschaft vollzogen ist. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen gemäß § 5 (2) abgelehnt werden.
Gemäß den Geschäftsordnungsrichtlinien ist die Beitrittsgebühr € 40,- und der weitere jährliche Mitgliedsbeitrag € 20,-. Bei Fördermitglieder jährlich € 30,-.
Das Vereinseinzahlungskonto ist „Raiffeisenbank Rohrendorf IBAN AT76 3239 7000 0040
?“
Mir ist bekannt und ich stimme auch zu, dass ich nach Aufnahme als Mitglied die Einbezahlung der Beitrittsgebühr innerhalb eines Monats, die behördlich genehmigten Statuten sowie die Geschäftsordnungsrichtlinien persönlich (per E-Mail?) in Ablichtung erhalte werde. Mir ist bewusst, dass diese Beitrittserklärung auch der Bezirksverwaltungsbehörde bei Bedarf vorgelegt werden kann.
Ich stimme zu, dass die oben angeführten personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft für die Mitgliederverwaltung und Öffentlichkeitsarbeit aller Art sowie die von mir gemachte Bildaufnahmen jederzeit unentgeltlich bis auf Widerruf im Verein verwendet werden dürfen. Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass wir auch eine freie geistige Gemeinschaft sind. Einhaltung des Datenschutzes.
3495 Rohrendorf bei Krems, am …………………………………………………..……
…………………………………………………..………………………………………..
(Unterschrift der/die Beitretende, Vor- und Zuname, geb. ……… in ………..……..)
Behandelt in der Vorstandssitzung am ……... ……, ja/nein. Zutreffendes einkreisen.
…….……………………………….. …..……………………………….……..
(Der/die Schriftführer/in) (Der/die Obmann/Obfrau)
Bestätigung des Beitrittes zum
„Verein für die Geschichte von 3495 Rohrendorf bei Krems und Umgebung“
Vor- und Zuname ……………………………….…Akm.-Grad /Titel……………………
geboren am …………………….. geboren in ……………………………………….
Wohnanschrift …………………………………………………………………………
E-Mailadresse …………………………………………………………….……………
TelNr: ……………..….……, ………., FaxNr: ……..….………………….………
In der Vorstandsitzung am …... …... …... wurde ihre Beitrittserklärung/Ersuchen/Antrag vom …… …… …… eingehest behandelt.
Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass unser Verein auch eine frei geistige Gemeinschaft ist und somit auch der freie Journalismus gewährt sein muss.
Eine Verletzung könnte eine Beendigung der Mitgliedschaft gemäß § 6 der Statuten einleiten.
Ihr Beitritt als ordentliches/außerordentliches Mitglied gilt mit dem Datum ihrer Beitrittserklärung.
3495 Rohrendorf bei Krems
(………………………………..….
Der/die Obmann/Obfrau Hermann Lederhilger (zugleich Kassierstellvertreter)
(………………………………..
Der/die Schriftführer/in Mag. Dr. Herwig Hofstätter (zugleich Obmannstellvertreter)
Beilagen: a) Statuten beschlossen am 26. Oktober 2013
b) Muster Anzeige der Vereinserrichtung
c) Geschäftsordnungsrichtlinien beschlossen am 26. Oktober 2013
d) Muster Beitrittserklärung
e) Muster Bestätigung zum Beitritt des Vereines (als Broschürendruck)
Stand vom Jahre 2013